BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 21/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff am 30. Januar 2006 nach m374ndlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 19. Januar 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt beim Landgericht D. zugelassen. Mit Bescheid vom 4. November 2003 hat die Antrags-gegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Ge-gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366-gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 3. Januar 2002 wegen einer gegen ihn gerichteten Forderung in der Gr366337enordnung von 70.000 200 im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Verm366-gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. F374r eine Widerlegung der Vermutung ist 226 auch vor dem Hintergrund weiterer ge-gen den Antragsteller bestehender Forderungen, namentlich der Antragsgegne-rin 226 nichts ersichtlich. Der Antragsteller, der seit Jahren lediglich in geringem Ma337e Eink374nfte aus anwaltlicher T344tigkeit erzielt, bestreitet die den Verm366-gensverfall begr374ndenden Schulden letztlich selbst nicht. b) Der Antragsteller hat auch nicht etwa hinreichend dargetan, dass sich seine Verm366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Hierf374r fehlt es schon an der unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Verm366gens-verh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 14 Rdn. 59 m. w. N.). Hinsichtlich seiner Hauptgl344ubigerin fehlt es an der pr344zisen Angabe der H366he der noch offenen 226 insbesondere vollstreckbaren 226 Forderung. Der Antragsteller hat sich im Wesentlichen darauf beschr344nkt, ohne Beleg zu Tilgungserschwer-nissen vorzutragen, die angeblich von der Gl344ubigerin verschuldet wurden, dar-374ber hinaus eine k374nftige Einigung als m366glich darzustellen. Weitere Schulden 4 - 4 - gegen374ber Dritten werden lediglich ganz pauschal einger344umt. Eine Darle-hensaufnahme, mit deren Hilfe er seine Schulden tilgen k366nnte, h344lt der An-tragsteller zwar f374r m366glich. Da er weder die Gesamth366he der Schulden, noch die Erf374llbarkeit realistisch bemessener Darlehensraten dargestellt hat, reicht diese vage Chance nicht aus, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der er-neuten Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis des Amtsge-richts D. wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 14. Juli 2005 (62 M /05) wegen einer Forderung der Antragsgegnerin. c) Schlie337lich ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. Die Nichtunterhaltung einer Bankverbindung hindert die durch Barzahlung oder Annahme von Schecks m366gliche Entgegennahme weiterzulei-tender Mandantengelder nicht, die durch den Verm366gensverfall gef344hrdet w344-ren. Allein der Umstand, dass der Antragsteller, wie er angibt, in der Vergan-genheit keine Fremdgelder angenommen hat und solches auch k374nftig nicht 5 - 5 - beabsichtigt, begr374ndet, da abweichendes zuk374nftiges Verhalten m366glich bleibt, keine ausreichende Sicherung f374r die Rechtsuchenden. Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-R344ntsch Salditt Wosgien Kappelhoff Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 19.01.2005 - 2 AGH 24/03 -
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