BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 21/06 vom 30. Oktober 2006 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechts-anw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 30. Oktober 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin hat im Jahre 1997 die zweite juristische Staatspr374fung bestanden. Sie ist Landesbeamtin auf Zeit und als Privatdozen-tin (C 2) an der Universit344t des S. besch344ftigt. F374r die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2007 ist sie auf ihren Antrag gem344337 247 15 Abs. 1 Ur-laubsverordnung f374r die Beamten und Richter (UrlVO) unter 1 - 3 - Wegfall der Bez374ge beurlaubt. Ihren Antrag, sie als Rechtsanw344ltin zuzulassen, hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. September 2005 unter Hinweis auf den Versagungsgrund des 247 7 Nr. 10 BRAO abgelehnt. Den dagegen ge-richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Be-schwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Zulassung der Antragstellerin zur Rechts-anwaltschaft steht der Versagungsgrund des 247 7 Nr. 10 BRAO entgegen. 2 1. Nach 247 7 Nr. 10 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist, es sei denn, dass er die ihm 374bertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass seine Rechte und Pflichten auf Grund der 247247 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengeset-zes vom 18. Februar 1977 oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen. Als Landesbeamtin unterf344llt die Antragstellerin dieser Vorschrift. Dem widerspricht nicht, dass sie im Beamtenverh344ltnis auf Zeit steht und eine Lehrt344tigkeit an der Universit344t aus374bt. Mit 247 7 Nr. 10 BRAO, dem die Wertung zugrunde liegt, dass die Stellung des Berufsrichters und Berufsbeamten mit dem Beruf des Rechts-anwalts inkompatibel ist, hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung ge-troffen, die eine jederzeit klare Abgrenzung erm366glichen soll (BGHZ 55, 237, 238). Sie bezieht sich grunds344tzlich auf alle Beamten, nicht nur auf Beamte auf Lebenszeit, sondern auch auf Beamte auf Zeit und Beamte auf Widerruf (Se-natsbeschl374sse vom 9. April 1962 - AnwZ (B) 1/62 = EGE VII 50, 53; BGHZ 71, 23 f.; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 7 Rdn. 153 f.; Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 7 Rdn. 119 f.). Ebenso wenig kommt es auf die Art der T344tig-keit des Beamten und darauf an, ob und in welchem Umfang er im Einzelnen 3 - 4 - hoheitlich t344tig wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 43/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Auch f374r den wissenschaftlich besch344ftigten Beamten wie den im aktiven Dienst stehenden Professor, mag er in mancher Hinsicht auch freier gestellt sein als andere Beamte, besteht, weil er der grund-s344tzlichen Dienstpflicht unterliegt, das Zulassungshindernis des 247 7 Nr. 10 BRAO (BGHZ 92, 1 f.). Schlie337lich rechtfertigt sich eine andere Beurteilung auch nicht deshalb, weil - wie im vorliegenden Fall - die Beamtin f374r zwei Jahre ohne Bez374ge beurlaubt ist. Wie der Senat bereits in der Entscheidung in BGHZ 55, 237 f. ausgef374hrt hat, f374hrte die Zulassung eines beurlaubten Beamten zur Rechtsanwaltschaft dazu, dass diese T344tigkeit - wie von dem Beamten von vornherein beabsichtigt - nur befristet ausge374bt w374rde. Dem Wesen nach w374rde der Rechtsanwaltsberuf in diesem Fall als "L374ckenb374337er" betrieben. Dies ist aber unerw374nscht und entspricht nicht dem Berufsbild des Rechtsanwalts (vgl. auch BGHZ 60, 152). Daran ist ebenso fest zu halten wie an der weiteren Er-w344gung, dass kein berechtigtes Interesse zu erkennen ist, zwei Berufe neben-einander "auf Vorrat" und zu sp344terer Auswahl zur Verf374gung zu halten. 2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Senatsent-scheidung BGHZ 55, 236 f., die einen in den hessischen Landtag gew344hlten und f374r die Zeit der Mandatsaus374bung beurlaubten Staatsanwalt betraf, noch zur Rechtslage ergangen ist, bevor durch das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverh344ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags im Anschluss an das 204Di344tenurteil223 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 ff.) ange-ordnet wurde, dass das Beamtenverh344ltnis w344hrend der Dauer der Mitglied-schaft des Beamten im Bundestag ruht und f374r diesen Fall der Versagungs-grund des 247 7 Nr. 10 BRAO nicht eingreift. Auf diese Regelung kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil ihre Voraussetzungen unstreitig nicht vorlie-gen. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf F344lle der Beur-laubung des Beamten aus pers366nlichen oder dienstlichen Gr374nden kommt nicht 4 - 5 - in Betracht. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist und nicht auf andere Fallgestaltungen 374bertragen werden kann. Soweit in dieser Bestimmung auf die (den Vorschriften der 247247 5, 6, 8 und 36 des Abge-ordnetengesetzes) entsprechende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind dar-unter die entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Rechtsstellung der in die gesetzgebende K366rperschaft ihres oder eines anderen Landes gew344hlten Beamten zu verstehen. Dass damit - entgegen der Auffas-sung der Antragstellerin - nicht allgemein auf die beamtenrechtlichen Urlaubs-vorschriften, insbesondere zum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bez374ge, verwiesen wird, ergibt sich sowohl aus gesetzessystematischen Erw344gungen als auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. Die jetzige Formulierung geht auf eine Anregung des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur 304nderung dienstrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 1979, 1301) zur374ck, der die Fassung 204landesgesetzliche Vorschriften223 (BGBl. I 1977, 297, 307) im Hinblick auf den zun344chst vorgesehenen 247 125 b BRRG - der die Rechtsstellung eines Beamten regeln sollte, der in das Parlament eines f374r seine dienstrechtlichen Verh344ltnisse nicht zust344ndigen Bundeslandes gew344hlt w374rde - f374r unzureichend hielt (Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur 304nde-rung dienstrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 8/819 S. 14 und Gegen344u337e-rung der Bundesregierung aaO S. 17). Der Gesetzgeber hat zudem bewusst f374r die Freistellung des in den Bundestag gew344hlten Beamten nicht die Beurlau-bung ohne Bez374ge sondern das Ruhen des Beamtenverh344ltnisses gew344hlt, weil - wie in der Begr374ndung zu dem Gesetzesentwurf vom 29. Juni 1976 (BT-Drucks. 7/5903) ausgef374hrt ist - eine blo337e Beurlaubung dem Status des Abge-ordneten nicht gerecht werde. Beim Ruhen des Beamtenverh344ltnisses werde der Beamte st344rker aus dem Dienstverh344ltnis gel366st, es ruhten u. a. die politi-sche Treuepflicht, die Pflicht zur M344337igung und Zur374ckhaltung bei politischer Bet344tigung und die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung f374r eine Nebent344- - 6 - tigkeit. (vgl. Materialien zu dem von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverh344ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 7/5531 S. 15). Dementsprechend hat der Senat auch nach der 304nderung des 247 7 Nr. 10 BRAO durch Einf374gung der Ausnahmereglung f374r den in den Bundestag ge-w344hlten Beamten keinen Anlass gesehen, seine Rechtsprechung zur Versa-gung der Anwaltszulassung f374r einen beurlaubten Beamten zu 344ndern (so etwa bei unwiderruflicher Beurlaubung bis zum Eintritt des Ruhestands: BGH BRAK-Mitt. 2000, 255). 5 3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen 247 7 Nr. 10 BRAO bestehen schon deswegen nicht, weil - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - an die Zul344ssigkeit von Zugangsbeschr344nkungen zu einem Zweitberuf nicht die gleichen hohen Anforderungen wie f374r einen Erstberuf zu stellen sind (vgl. BGHZ 55, 236, 241; 57,237, 239 - best344tigt durch BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1972 - 1 BvR 35/72 = EGE XII 159; BGHZ 71, 23, 27 - best344tigt durch BVerfG, Beschluss vom 28. April 1980 - 1 BvR 400/78; 92, 1, 5; BGH BRAK-Mitt. 2000, 255-256). Auch ein Versto337 gegen Art. 3 GG ist nicht gege-ben. Die Sachlage ist nicht vergleichbar mit der eines in ein Parlament gew344hl-ten Beamten, dessen Beamtenverh344ltnis ruht. 6 - 7 - 4. Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren, da alle Verfahrens-beteiligten auf eine m374ndliche Verhandlung verzichtet haben. 7 Terno Basdorf Otten Schmidt-R344ntsch Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 31.01.2006 - 1 AGH 27/05 -
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