BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 21/07 vom 18. Juni 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 18. Juni 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Be-schwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2006 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Durch den bestandskr344ftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-schwerdef374hrers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss w344re erfolglos geblie-ben. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung durch ihren Bescheid vom 16. August 2006 aus den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses zu Recht wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Der Verm366gensverfall ist nicht nachtr344g-lich entfallen. Dass die Rechtsuchenden trotz des Verm366gensverfalls nicht ge- 1 - 3 - f344hrdet gewesen sein k366nnten, ist nicht ersichtlich. Deshalb entspricht es billi-gem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG, 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO die Verfahrenskosten und die notwendigen au337ergerichtli-chen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Ganter Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 19/06 (II) -
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