BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 21/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Ja-nuar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 28. August 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-doch in der Sache ohne Erfolg. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. 3 a) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen der am 24. August 2006 erfolg-ten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach 247 901 ZPO im Schuldner-verzeichnis gem344337 247 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. 4 Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Der Eintragung lag eine Forderung der D. Bank AG 374ber rund 150.000 200 zugrunde, die einen Teilbetrag von 15.000 200 geltend gemacht hatte. Der Antragsteller hat sei-nen Einwand, die Gl344ubigerin mache ihre Forderung nicht mehr geltend, nicht belegen k366nnen. Er konnte weder eine Schuldtilgung noch eine Stundungsver-einbarung nachweisen. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 - 4 - 7 2. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). a) Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Die Forderung der Gl344ubigerin ist bislang weder beglichen noch besteht eine Ratenzahlungs-vereinbarung. Auch hat sich die Gl344ubigerin nicht bereit erkl344rt, von weiteren Vollstreckungsma337nahmen abzusehen. Das Angebot der Gl344ubigerin, im Rah-men eines Vergleichs die gesamte Forderung gegen Zahlung von 15.000 200 zu erlassen, war begrenzt auf eine Zahlung bis zum 30. Juni 2006. Diese Zahlung konnte der Antragsteller, wie er selbst vortr344gt, nicht leisten. 8 b) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu ent-nehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gens-verfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366gli-chen Zugriff von Gl344ubigern. Insoweit ist es auch bedeutsam, dass der An-tragsteller durch Urteil des Amtsgerichts I. vom 1. Oktober 2002, rechtskr344ftig seit dem 9. Oktober 2002, wegen Untreue zu einer zur Bew344hrung 9 - 5 - ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Gegenstand der Verurteilung waren nicht rechtzeitig abgerechnete und zur374ckbehaltene Mandantengelder in H366he von 374ber 8.000 200. Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 28.01.2008 - BayAGH I - 38/07 -
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