BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 21/09 vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 15. Juni 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 23. Januar 2009 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin seine Wiederzulas-sung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Schriftsatz vom 11. November 2008 hat er gem344337 247 11 Abs. 3 BRAO gerichtliche Entscheidung mit der Begr374ndung bean-tragt, die Antragsgegnerin habe seinen Zulassungsantrag vom 30. Juli 2008 ohne Grund nicht beschieden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Zulas- 1 - 3 - sungsantrag vom 30. Juli 2008 mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 als unzu-l344ssig zur374ckgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 hat sie sodann beantragt, die Hauptsache im vorliegenden Verfahren f374r erledigt zu erkl344ren und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der An-tragsteller hat der Erledigung nicht widersprochen und beantragt, die Verfah-renskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und von den Kosten des Verfahrens 1/3 dem Antragsteller und 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. Eine Beschwerde gegen eine Kosten-entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist nicht statthaft (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 42 Rdn. 3 m.w.N.). Statthaft w344re die sofortige Beschwerde nur dann, wenn der Anwaltsgerichtshof die Hauptsache entgegen dem auf-rechterhaltenen Sachantrag des Antragstellers f374r erledigt erkl344rt h344tte (Feue-rich/Weyland, aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 2 F374r die vom Antragsteller erbetene Umdeutung der sofortigen Beschwer-de in eine Nichtigkeitsbeschwerde ist kein Raum. Ein derartiges Rechtsmittel sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor. 3 - 4 - 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 4 Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2009 - II ZU 13/08 -
Full & Egal Universal Law Academy