BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2 /1 1 vom 18. August 2011 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Präsidenten des Bunde sgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Br a euer am 18. August 2011 beschlossen: D ie sofortige Beschwerde des Antrag stellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anw altsgerichtshofs vom 24. März 2011 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. De r Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah ren entsta n- denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.0 00 Gründe: I. Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zula s- sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtlic he Entscheidung durch Beschluss vom 24. März 2011, dem Antragsteller am 1 - 3 - 29. März 2011 zugestellt, zurück gewiesen. Mit Fax vom 29. April 2011 hat der Antragsteller die Zulassung der Berufung beantragt. Nach Hinweis darauf, dass das Rechtsmittel verspätet se i, da gegen den Beschluss des Anwaltsgericht s- hofs nur die sofortige Beschwerde binnen Zwei - Wochen - Frist zulässig gewesen wäre, hat der Antragsteller mit Fax vom 1. Juni 2011 sofortige Beschwerde ei n- gelegt und Wi e dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim A n- waltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a .F.). Dies gilt auch, soweit man bereits den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 29. April 2011 als sofortige Beschwerde behandelt. Der Umstand, dass der angefochtene B e- schluss keine Rechts mittel belehrung enthalten ha t , hindert den Lauf der Frist nicht. Eine solche ist lediglich nach neuem Recht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 117 Abs. 2 Nr. 6 , § 58 Abs. 1 VwGO) vorges chrieben. Vormals bedurfte es einer Rechtsmittelbelehrung nicht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Juni 2008 - AnwZ (B) 38/08, juris Rn . 4 m.w.N. ). Das Verfahren vor dem Anwaltsg e- richtshof ist aber vor dem 1. September 2009 anhängig geworden . Damit ist weiterhin das alte Recht anwendbar (§ 215 Abs. 3 BRAO). 2 - 4 - Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann dem Antrags teller nicht gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG a.F.). Bei der von e i- nem Rechtsanwalt bei der Prüfung von Fristen zu fordernden Sorgfalt (vgl. dazu nur Senat, aaO Rn. 8 m.w.N.) hä tte der Antragsteller der Regelung in § 215 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO a.F. entnehmen können, dass gegen den B e- schluss des Anwaltsgerichtshofs die sofortige, an eine Frist von zwei Wochen gebundene Beschwerde gegeben ist. Auf das Fehlen einer Rechtsmitte lbele h- rung kann sich der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang nicht berufen (vgl. Senat , aaO Rn. 6). Im Übrigen verweist de r angefochtene Beschluss (S. 7) ausdrücklich darauf, dass sich das Verfahren noch nach altem Recht richtet und insoweit die vor dem 1. September 2009 anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen fortgeführt werden. Es liegt deshalb kein unve r- schuldeter Rechtsirrtum vor. Damit scheidet eine Wied ereinsetzung aus. Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhan d- lung verwerfen (Senat, Beschluss vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 7/65, BGHZ 44, 3 4 - 5 - 25 ff. ) und dabei auch das Wiedereinsetzungsgesuch zurückweisen (Senat, Beschluss vom 16 . Juni 2008, aaO Rn. 11 m . w . N . ). Tolksdorf König Seiters Frey Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 24.03.2011 - BayAGH I - 19/09 -
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