BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 21/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 18. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 12. Februar 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erset-zen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Nachdem seine zuvor erteilte Zulassung widerrufen worden war, ist der Antragsteller seit dem 26. Oktober 2007 erneut zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Seit April 2008 ist er im Bezirk der Antragsgegnerin t344tig. Mit Bescheid vom 3. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechts-anwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Ent- 1 - 3 - scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Die Antragsgegnerin bean-tragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 und 4 BRAO a.F. zul344s-sige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (Senat, Beschluss vom 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Verm366gensverfall wird gesetzlich vermu-tet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ff-net oder dieser in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht nach 247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO zu f374hrende Verzeichnis eingetragen ist. 3 2. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers zur Rechtsanwaltschaft lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 3. August 2009 vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller - was er nicht bestreitet - nicht mehr imstande, seine Verbindlichkeiten ordnungsgem344337 zu erf374llen. 5 - 4 - Nachdem er im Jahre 2008 auf Antrag f374nf vollstreckender Gl344ubiger die eides-stattliche Versicherung abgegeben hatte, hatte das Amtsgericht M. durch Beschluss vom 23. Januar 2009 auf seinen Antrag das Insolvenzverfah-ren 374ber sein Verm366gen er366ffnet. Somit waren die Voraussetzungen f374r die ge-setzliche Vermutung des Verm366gensverfalls erf374llt. Nach Er366ffnung eines Insol-venzverfahrens sind geordnete Verm366gensverh344ltnisse erst wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und der Schuldner dadurch das Recht zur374ckerh344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO); dasselbe gilt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angek374ndigt wurde (247 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht best344tigter Insolvenzplan (247 248 InsO) oder an-genommener Schuldenbereinigungsplan (247 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erf374l-lung der Schuldner von seinen 374brigen Forderungen gegen374ber den Gl344ubigern befreit wird (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 f.; Beschluss vom 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07; Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09). Keine dieser Voraussetzungen lag bei Er-lass des Widerrufsbescheids vor. b) Nach der in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Verm366gensverfall eines Rechtsan-walts grunds344tzlich eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ver-bunden. Diese Annahme ist regelm344337ig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, m.w.N.). Ausreichende Anhaltspunkte daf374r, dass eine solche Gef344hrdung ausnahmsweise nicht gegeben war, liegen nicht vor. 6 - 5 - aa) Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht M. und die damit eintretende Verf374gungsbeschr344nkung des Antragstel-lers beseitigte die Gef344hrdung der rechtsuchenden Bev366lkerung nicht (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925). Dies kommt grunds344tzlich nur in Betracht, wenn die begr374ndete Aussicht besteht, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit beendet wird und die Wieder-herstellung geordneter Verm366gensverh344ltnisse erwarten l344sst. Deshalb kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss f374hrt, bei dem mit einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, das hei337t mit der Ank374ndigung der Restschuldbefrei-ung durch Beschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Verm366gensverfall, sondern auch eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht. Nichts anderes gilt f374r die Beendigung des Verfahrens durch die Best344tigung eines Insolvenz- oder Schuldenbereinigungsplans. Ein solcher Plan muss vorgelegt werden und es muss die begr374ndete Aussicht auf seine Best344-tigung durch die Gl344ubiger und das Insolvenzgericht bestehen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09). All dies l344sst sich dem Vorbringen des An-tragstellers nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 7 bb) Besondere Umst344nde, insbesondere ausreichende arbeitsvertragli-che Beschr344nkungen und Sicherungsvorkehrungen, welche die Annahme recht-fertigen, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts ausnahmsweise schon vor Abschluss des andauernden Insolvenzverfahrens nicht mehr zu bef374rchten war, lagen nicht vor. Sie waren insbesondere nicht deshalb gegeben, weil der Antragsteller mit Wirkung vom 21. Dezember 2008 als Partner aus der Anwaltsgesellschaft A. und Partner ausschied und seither aufgrund eines unbefristeten Anstellungsver-trages vom 17. Dezember 2008 anwaltlich f374r diese Kanzlei t344tig ist. Hierzu gilt: 8 - 6 - (1) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden kann nach der Rechtsprechung des Senats in Ausnahmef344llen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner La-ge erforderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags-) rechtlich und tats344chlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden (BGH, Be-schluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; Be-schluss vom 9. November 2009, AnwZ (B) 87/08; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08). Das setzt regelm344337ig die Aufgabe einer T344tigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwalts-soziet344t voraus (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08), der nach der Organisation der Soziet344t (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2008, AnwZ (B) 67/07, aaO), dem Umfang der T344tigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegen374ber der Soziet344t (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Septem-ber 2007, AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, 67) und den getroffenen vertragli-chen und tats344chlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten l344sst (BGH, Beschluss vom 9. November 2009, AnwZ (B) 87/08; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08). 9 Bei Anwendung dieser Grunds344tze ist in den Blick zu nehmen, dass schon nach dem Wortlaut des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO der Widerruf der Zulas-sung die Regel und die Annahme einer trotz des Verm366gensverfalls nicht gege-benen Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden die Ausnahme ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924). Der Verm366gensverfall des Anwalts l344sst bef374rchten, dass entweder der Anwalt selbst oder aber dessen Gl344ubiger auf Gelder der Mandanten zugreifen. Ziel der Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist es, dieser Gefahr vorzubeugen. Daran hat sich die Rechtsanwendung zu orientieren. Von einem Widerruf der 10 - 7 - Zulassung eines in Verm366gensverfall geratenen Anwalts kann folglich nur dann abgesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Verm366gensverfall eines Anwalts verbun-den sind, nicht realisieren werden. Grundlage einer solchen Prognose kann nicht nur der Abschluss eines - unter Umst344nden den einschl344gigen Senatsent-scheidungen nachgebildeten - Anstellungsvertrages sein. Vielmehr entscheidet eine Gesamtw374rdigung aller ma337geblichen Umst344nde dar374ber, ob die Gef344hr-dung der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist. Dies wird angesichts der f374r eine Gef344hrdung streitenden Vermutung nur in seltenen Ausnahmef344llen in Betracht kommen; die Feststellungslast trifft den Rechtsan-walt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08). (2) Die nach diesen - strengen - Ma337st344ben vorzunehmende Gesamt-w374rdigung f374hrt zu dem Ergebnis, dass ein Ausschluss der Gef344hrdung der In-teressen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden kann. Zum Nachteil des Antragstellers fallen dabei insbesondere die ungen374gende Kontrolle sowie die Art und Weise der bisherigen Aus374bung seiner Anwaltst344tigkeit ins Gewicht. Im Einzelnen: 11 - Es fehlte bereits an einer ausreichenden Kontrolle der T344tigkeit des An-tragstellers. An dem Standort M. , an dem der Antragsteller eingesetzt war, war au337er ihm bis zum 31. Dezember 2009 lediglich ein Partner der 374ber-366rtlichen Soziet344t, Rechtsanwalt K. , t344tig. Damit ist die Sachlage nicht an-ders zu beurteilen, als wenn der Antragsteller bei einem Einzelanwalt angestellt gewesen w344re. Eine solche Form der anwaltlichen T344tigkeit vermag indes eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden in der Regel nicht auszu- 12 - 8 - schlie337en. (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010, AnwZ (B) 27/09; Beschluss vom 21. Juli 2008, AnwZ (B) 12/08, AnwBl. 2009, 64). - Hinzu kommt, dass der Antragsteller seine berufliche T344tigkeit bislang nicht beanstandungsfrei ausge374bt hat (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925; Beschluss vom 8. Februar 2010, AnwZ (B) 67/08). Dabei sind unter anderem die folgenden Umst344nde von Be-lang: 13 In der Insolvenztabelle sind mehrere Vollstreckungstitel eingetragen, die auf einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung des Antragstellers beruhen, so das Urteil des Amtsgerichts M. vom 28. M344rz 2006, mit dem er zur Zah-lung von 1.098,52 200 nebst Zinsen an eine Mandantin verurteilt worden ist, und ferner das Urteil des Amtsgerichts M. vom 5. Juni 2009, durch das ein Vers344umnisurteil auf Zahlung von 1.771,42 200 aufrechterhalten wurde. Beiden Urteilen lag zu Grunde, dass der Antragsteller Fremdgeld bewusst f374r eigene Zwecke verwendete. Au337erdem erschien der Antragsteller auch nach Ab-schluss des Arbeitsvertrages im Internet-Auftritt seiner Kanzlei als gleichberech-tigter Partner ohne Hinweis auf seine Anstellung. 14 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind auch nicht, was zu ber374cksichtigen w344re (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 15 a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor in Verm366gensverfall; das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen dauert noch an. 16 - 9 - b) Ausreichende Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsu-chenden gleichwohl ausnahmsweise nicht mehr gef344hrdet sind, sind nicht ge-geben. 17 aa) Die vom Beschwerdef374hrer in seiner Beschwerdebegr374ndung vom 27. April 2010 ge344u337erte Erwartung, "in K374rze" werde der Schlussbericht beim Insolvenzgericht eingereicht und dort ein Schlusstermin angesetzt, somit be-st374nden greifbare Anhaltspunkte daf374r, dass ein Verfahrensabschluss mit einer Restschuldbefreiung erreicht werde, hat sich bis zur heutigen m374ndlichen Ver-handlung nicht erf374llt. Der Insolvenzverwalter hat zwar unter dem 21. September 2010 den Schlussbericht erstellt; ein Schlusstermin ist aber vom Amtsgericht bisher nicht bestimmt worden. Ob das Insolvenzverfahren mit einer Restschuldbefreiung des Antragstellers enden wird, ist somit derzeit nicht hin-reichend sicher feststellbar. Allein die Hoffnung des Antragstellers auf einen entsprechenden Abschluss des Insolvenzverfahrens rechtfertigt nicht die An-nahme, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht mehr in Gefahr. 18 bb) Eine ausreichende Kontrolle der T344tigkeit des Antragstellers fand auch weiterhin nicht statt. Nach dem Ausscheiden von Rechtsanwalt K. war Rechtsanwalt A. der einzige verbliebene Partner der 374ber366rtlichen Anwaltsge-sellschaft. Selbst wenn man - dem Vorbringen des Antragstellers in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof folgend - davon ausgehen will, dass Rechtsanwalt A. nicht nur drei bis vier Tage sondern t344glich in M. anwesend war, obwohl dieser auch in der Hauptniederlassung in M374. residierte, reicht dies aus den dargelegten Gr374nden nicht aus. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiter geltend macht, in der Kanzlei in M. sei mittlerweile neben ihm ein weiterer Rechtsanwalt t344tig, f374hrt dies ebenfalls nicht dazu, dass nunmehr von einer Organisation der Soziet344t 19 - 10 - auszugehen ist, die einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten l344sst. Bei dem in M. t344tigen Rechtsanwalt handelt es sich nicht um einen neuen Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft. Grunds344tzlich bietet indes allenfalls die Kontrolle durch mehrere Mitglieder einer Soziet344t, denen gegen374ber sich der Rechtsanwalt vertraglich gebunden hat, die hinreichende Gew344hr f374r die Einhaltung der Beschr344nkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat; die erforderli-che Kontrolle der T344tigkeit des angestellten Rechtsanwalts kann insbesondere nicht durch andere Angestellte der Kanzlei 374bernommen werden, die zu ihm nicht in vertraglicher Beziehung stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560). - 11 - 4. Da nach alldem die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung des Antragstellers vorlagen und noch vorliegen bedarf es keiner n344heren Beur-teilung, ob der Antragsteller - wof374r Einiges spricht - in Wahrheit weiterhin als selbstst344ndiger Anwalt t344tig und der Anstellungsvertrag nur zum Schein ge-schlossen ist. 20 Tolksdorf Roggenbuck Sch344fer St374er Quaas Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.02.2010 - AGH 40/09 (II) -
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