BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2 /12 vom 25. Juli 2012 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Anordnung des Sofortvollzugs - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatt e- rin Richterin Roggenbuck am 25. Juli 2012 beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die den Bet eiligten entstandenen Kosten werden der Staatskasse aufe r- legt. Der Streitwert wird auf 12.500 Gründe: Nachdem die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Ni e- dersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Dezember 2011 zurückgeno m- men h at, ist das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einz u- stellen. Gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, 161 Abs. 1 VwGO ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Von der Erhebung der Gerichtskosten ist gemäß § 21 GKG abzusehen, weil die fehlerhafte Rech tsmittelbelehrung im Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zur Einlegung der unzulässigen Beschwerde geführt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 155 Rn. 25). Die den Beteiligten en t- standenen Kosten sind analog § 21 GKG, § 155 Abs. 4 Vw GO der Staatskasse 1 2 - 3 - aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Diese Entscheidung trifft gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 161 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 49/11 ) . Roggenbuck Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidung vom 19.12.2011 - AGH 39/11 - 3
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