B UNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1 /1 3 AnwZ (B) 2/13 AnwZ (Brfg) 27/13 vom 4. Dezember 2013 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Richterablehnung und Kosten - sowie Streitwertentscheidung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichts hof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , d ie Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 4. Dezember 2013 beschlossen: D ie Anhörungsrüge des Kl ägers gegen den Senatsbeschluss vom 25 . September 2013 w i rd auf seine Kosten zurückgewiesen . Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 25. September 2013, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, die Rechtsmittel des Klägers gegen die Bes chlüsse des 1. Senats des Hessisc hen Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rüge, der Senat habe seinen Vortrag übergangen, " dass die Entscheidu n- gen des AGH nichtig sind und daher ein außero rdentlicher Rechtsbehelf zuz u- lassen ist, um das rechtliche Gehör und den gesetzlichen Richter fachgerich t- lich zu gewährleisten, ehe das BVerfG angerufen wird". Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen . Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen 1 2 - 3 - rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. D er Senat hält im Ü b- rigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2013 - 1 AGH 13/11 -
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