BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B ) 2 / 1 4 vom 14. Oktober 201 4 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Einstellung der Zwangsvollstreckung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Mar t ini und Prof. Dr. Quaas am 14. Oktober 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Anwalt s- gerichtshofs Baden - Württemberg vom 1 7. März 2014 wird als u n- zulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Der W ert d e s Beschwerdeverfahren s wird auf 23,45 festgesetzt. Gründe: I. Der Beschwerdeführer hat mit einem von ihm als " Vollstrecku ngsa b- wehrklage nach § 767 ZPO, § 84 Abs. 1 BRAO " bezeichneten Schreiben beim Anwaltsgerichtshof beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckb a- ren Zahlungsaufforderung der Beschwerdegegnerin über eine Mahngebühr in Höhe von 20 (betreffend den K ammerbeitrag 2013 ) nebst Zustellungskosten in Höhe von 3,45 für unzulässig zu erklären . Nachdem die Parteien die " Vol l- 1 - 3 - streckungsabwehrklage " übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe beantragt. Der Anwaltsger ichtshof hat das von ihm als einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 80 Abs. 5, 6 Satz 1 VwGO behandelte Verfahren mit Beschluss vom 17. März 2014 eingestellt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und den S treitwert festgesetzt sowie den Antrag des Beschwerdefü h- rers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsau s- sichten der Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde. II. D ie Beschwerde ist insges amt unzulässig. 1. Die vom Anwaltsgerichtshof nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO getroffene Kostenentscheidung ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Dasselbe gilt gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO für den entsprech end § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wegen Erledigung der Hauptsache im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO ergangenen Einstellungsb e- schluss und nach § 194 Abs. 3 BRAO für die Festsetzung des Streitwerts (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ (B) 1/12, juris Rn. 4) . 2 . Auch e ine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwa l- tungsrechtlichen Anwaltssachen die Vor schriften der Verwaltungsgerichtsor d- nung entsprechend, soweit die Bundesrechts anwaltsordnung keine abweiche n- den Bestimmungen enthält. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwa l- 2 3 4 - 4 - tungsgericht gleich ( § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO ). Entscheidungen der Obe r- verwa ltungsgerichte können - von bestimmten, hier nicht einschlägigen Au s- nahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwa l- tungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Bundesrechtsa n- waltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmun gen. Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG (BGH , Beschluss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, juris Rn. 2; vom 28. März 2013 - AnwZ (B) 4/12, juris Rn. 4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO, die Strei twertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 GKG . Kayser König Remmert Martini Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2014 - AGH 31/13 (I) - 5
Full & Egal Universal Law Academy