ECLI:DE:BGH:2016:060516BANWZB2.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2/15 vom 6. Mai 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Akteneinsicht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf a m 6. Mai 2016 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 8. Juni 2015 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwal t- schaft zugelassen. Er beantragte und erhielt Einsicht in sein e Personalakte , nicht aber in die elektronische Akte, und beantragte sodann am 24. Februar 2015 erneut Akteneinsicht. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen, ihm Akteneinsicht in seine vollständige bei ihr geführte Personalakte, einschließlich sämtl i- 1 - 3 - cher Sach - und Diszip linarak ten, zu gewähren, ganz gleich, in welcher Form diese Aktenunterlagen bei ihr vorhanden sind, ob in Papierform und/oder elektronischer Form. Die Antragsg egnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen A n- ordnung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher dieser zunächst seinen ursprü nglichen Antrag weiter verfolgt hat. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 hat der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil nunmehr ein Urteil in der Hauptsache vorliege. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklär ung nicht angeschlossen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VwGO unstatthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO steht der Anwaltsgerichtshof einem Oberverwaltungsgericht gleich. Entscheidungen der Ob erverwaltungsgerichte können nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen mit der Beschwerde angefochte n werden. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 VwGO, welche die Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Recht s- schutzes betrifft, wird in § 152 Abs. 1 VwG O nicht genannt. Das Verfahren ist damit beendet. Die Erledigungserklärung , die ein statthaftes und auch im Übr i- gen zulässiges Rechtsmittel vorausgesetzt hätte, ist unbeachtlich. 2 3 4 - 4 - III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 15 4 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Limperg Lohmann Remmert Kau Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.06.2015 - 1 AGH 12/15 - 5
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