ECLI:DE:BGH:2016:091116BANWZ.B.2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2/16 vom 9. November 2016 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 9. November 2016 beschlossen: D ie sofortige Beschwerde de r Kläge rin gegen die durch Beschluss des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des La ndes Nordrhein - Westfalen vom 21. August 2015 erfolgte V erwerfung ihres Able h- nungsgesuchs und gegen die im Urteil des vorbezeichneten G e- richts vom 21. August 2015 erfolgte Zurückweisung ihres Pr o- zesskostenhilfeantrags wird auf Kosten der Klägerin als unzulä s- sig verworfen. Gründe: I. D i e 193 4 geborene Kläger in ist seit 19 65 als Rechtsanw ä lt in zugelassen. Mit Bescheid vom 15 . April 201 5 widerrief die Beklagte die Zulassung de r Kl ä- ger in zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . Hiergegen hat die Klägerin bei dem Anwaltsgerichtshof Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Klägerin hat zudem die zuständigen Richter des Anwaltsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befa n- genheit abgelehnt. Der Anwaltsgericht shof hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2015 d as Ablehnungsgesuch durch Beschluss als unzulässig 1 - 3 - verworfen . D en Prozesskostenhilfe antrag hat d er Anwaltsgerichtshof in seinem die Klage abweisenden Urteil mangels hinreichender Erfolgsaussicht d er Rechtsverfolgung zurückgewiesen . Gegen die beide n vorbezeichneten En t- scheidungen des Anwaltsgerichtshof s wendet sich die Klägerin mit der sofort i- gen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. 1. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO g elten für das gerichtliche Verfa h- ren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltung s- gerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Die Anfechtung von Beschlüssen über di e Ablehnung von Gerichtspersonen wird schon durch § 146 Abs. 2 VwGO ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschlü ss e vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 5 /12, juris Rn. 3 ; vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 4 mwN ) . Ferner steht der Anwaltsge richtshof - weshalb auch eine B e- schwerde gegen die durch ihn erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren nicht statthaft ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (B) 2/14, BeckRS 2014, 20922 unter II 2) - einem Ober verwaltungsgericht gleich (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO; siehe auch BT - Drucks. 16/11385, S. 40 f.). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte kö n- nen aber - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltu ngsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen. Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsg e- 2 3 - 4 - richtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, juris Rn. 2 f.; vom 31. Jan u- ar 2013 - AnwZ (B) 5/12, aaO; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwal t- liches Berufsrecht, 2. Aufl., § 1 12a BRAO Rn. 11 ff.; Kilimann in Feuerich/ Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112a BRAO Rn. 32 ff. ; Deckenbrock in Henssler/ Prütting, 4. Aufl., § 112a BRAO Rn. 20 f. ) . 2. A n der fehlenden Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Klägerin ändert der Umstand nichts, dass der Anwaltsgerichtshof über den Prozesskostenhilf e- antrag nicht - wie gesetzlich vorgesehen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - durch (gesonderten) B e- schluss, sondern im Urteil entschieden hat. Zwar dürfen die Prozessparteien nach dem von der Klägerin angeführten Grundsatz der Meistbegünstigung dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsm ittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist , als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form e r- lassenen Entscheidung zulässig wäre. Die Meistbegünstigung soll die b e- schwerte Partei vor Nachteilen schützen , die auf der unrichtigen Entsche i- dung s form beruhen. Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt aber nicht d a- zu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zulässig ist, wenn ge gen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besond e- ren Gründen des jeweiligen Verfahrens - wie hier gemäß § § 112a Abs. 2, 112c Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO, § 152 VwGO der Fall - nicht statthaft wäre. Die Meistbegünstigung führt näml ich nicht zu einer dem korrekten Verfahren wide r- sprechenden Erweiterung des Instanzenzugs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e- schlüsse vom 24. November 1993 - BLw 19/93, BGHZ 124, 192, 194 f.; vom 27. Januar 2010 - AnwZ (B) 104/09, juris Rn. 4; vom 13. Juni 2012 - XII ZR 4 - 5 - 77/10, FamRZ 2012, 1293 Rn. 15 ff.; vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14, NJW - RR 2015, 1346 Rn. 7 ff.). 3. Die von der Klägerin gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zudem erhobene Rüge einer Verletzung ihre r R echt e auf den gesetzlichen Richter (A rt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf eine " willkürfreie effektive Rechtsschut z- gewährung in fairem Verfahren " (Art. 3, 19 Abs. 4 GG) , mit der die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit einer " anwaltseigenen Gerichtsbarkeit " anzweifelt, führt ebenfalls nicht zur Sta tthaftigkeit der von Gesetzes wegen nicht eröffneten s o- fortigen Beschwerde (vgl. Senatsbeschl u ss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, aaO Rn. 3). Kayser Bünger Remmert Kau Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.08.2015 - 1 AGH 19/15 - 5
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