ECLI:DE:BGH:2016:021116BANWZ .BRFG.61.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61/15 AnwZ (B) 2/16 vom 2. November 2016 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, ha t durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 2. November 2016 beschlossen: D as Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen d e n anwaltliche n Beisitzer Rechtsanw a lt Dr. L . wird zurückgewiesen. Gründe: I. 1. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das den Widerruf ihrer Rechtsa nwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bestätigende Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Darüber hinaus wendet s ie sich mit der sofort i- gen Beschwerde zum einen gegen die vom Anwaltsgerichtshof vorgenommene Verwerfung ihres gegen die dort erkennenden Richter gerichteten Ablehnung s- gesuchs und zum anderen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzli che Verfahren . 2. Der Senat hat der Klägerin auf deren Bitte hin mitgeteilt, in welcher Besetzung er entscheiden wird . Daraufhin hat die Klägerin zunächst den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K . , den Richter am Bundesgerichtshof Dr. R . und die anwaltliche Beisitzerin Rechtsanwältin S . wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsg e- 1 2 - 3 - such hat der Senat mit Beschluss vom 20. September 2016 zurückgewiesen. Sodann hat der Senat der Klägerin auf deren w eitere Anfrage hin mitgeteilt, dass der anwaltliche Beisitzer Rechtsanwalt Dr. L . im Dezember 2003 Schatzmeister der Beklagten war. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 den vorbezeichneten Richter wegen Besorgnis der B e- fangen heit abgelehnt. II. D as Ablehnungsgesuch ist zulässig, aber unbegründet . 1. Nach der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen de r Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unpa r- teilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei ve r- ständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparte i- lichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller U m- stände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Ei n- stellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 5; vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW - RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 30. Dezember 2013 - A nwZ (Brfg) 60/13, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2012, 3228; jeweils mwN ). 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe hier nicht vor. 3 4 5 - 4 - a) Die Klägerin meint, eine Besorgnis der Befangenheit des anwaltlichen Beisitzers Rechtsanwalt Dr. L . ergebe s ich aus dessen oben genannter früherer Tätigkeit als Schatzmeister der Beklagten. Aufgrund dieser - ab dem Jahr 2001 bis Anfang des Jahres 2007 ausgeübten - Tätigkeit sei ihm und ebenso dem Geschäftsführers der Beklagten, Rechtsanwalt V . , b e- ka nnt, dass d ie vom Anwaltsgerichtshof im ersten Absatz der Ziffer 2 des Ta t- bestands des angegriffenen Urteils getroffenen Feststellungen, wonach es erstmals im Jahr 2000 zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen d ie Kläg e- rin wegen rückständiger Kammerbeiträge ( aus den Jahren 1997 bis 2000 und früher) gekommen sei, unzutreffend seien . Gleichwohl trachte die Beklagte d a- nach, diese erkennbare und "verleumderische Sachverhaltsverfälschung" durch eine wider besseres Wissen erfolgte stillschweigende Hinnahme für sich zu nutzen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 6. Oktober 2016 verwiesen. b) Dieses Vorbringen der Klägerin greift nicht durch. Es begründet weder einen Ausschluss des anwaltlichen Beisitzers Rechtsanwalt Dr. L . v on der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1, § 41 ZPO) noch rechtfertigt es aus der Sicht der Klägerin bei vernünftiger Würdigung eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 2 ZPO). aa) Gemäß § 41 Nr. 4 ZPO ist e in Richter von der Ausübung des Ric h- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er als Prozessb e- vollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. ( 1) Diese Voraussetzungen sind hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil der abgelehnte Richter als Schatzmeister der Beklagten nicht deren gesetzlicher Vertreter im Sinne dieser Vorschrift gewesen ist. Bei einer Körperschaft öffentl i- 6 7 8 9 - 5 - chen Rechts wie der bekl agten Rechtsanwaltskammer (§ 62 Abs. 1 BRAO) b e- stimmt sich die gesetzliche Vertretung nach den jeweils maßgeblichen Organ i- sations normen ( MünchKommZPO/ Lindacher , 5. Aufl., § 5 2 Rn. 30 ; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 51 Rn. 5; Musielak/Voit/ Weth , ZPO, 13. Aufl., § 51 Rn. 7; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 51 Rn. 7; jeweils mwN ) , hier mithin nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) . Nach § 8 0 Abs. 1 BRAO wird die Rechtsanwaltskammer durch ihren Präsidenten gerich t- lich und außergerichtlich v ertreten ( vgl. hierzu Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 80 Rn. 1 f. ; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 80 Rn. 1 ; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 80 BRAO Rn. 3 ). Aufgabe des Schatzmeisters hingege n ist gemäß § 83 BRAO die Verwaltung des Vermögens der Rechtsanwaltskammer - einschließlich der Überwachung des Eingangs der Kammerbeiträge - nach den Weisungen des Präsidi ums (vgl. hierzu Hartung in Henssler/Prütting, aaO, § 83 Rn. 1; Weyland in Feuerich/ Weyland, aaO, § 83 Rn. 1 f.) . Der Schatzmeister der Rechtsa n- waltskammer ist auch nicht etwa deshalb als deren gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 41 Nr. 4 ZPO anzusehen, weil das Gesetz ihm die Aufgabe der (eigenständigen) Beitreibung rückständiger Beitr äge auf Grund einer von ihm selbst ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung zuweist (§ 84 Abs. 1 BRAO) . (2) Einem Ausschluss des Rechtsanwalt s Dr. L . von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetz es steht zudem entgegen, dass das Tatbestan d- merkmal der " Sache " im Sinne des § 41 Nr. 4 ZPO zumindest eine Identität des Streitgegenstandes erfordert (vgl. BAG, NJW 2013, 1180 Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 20 ZB 14.339, juris Rn. 3; Mü nc h- KommZPO/ Stackmann , aaO , § 41 Rn. 20 ; Musielak/Voit/Heinrich, aaO , § 41 Rn. 11; vgl. auch BSGE 78, 175, 179; 82, 150, 152; jeweils mwN). D aran fehlt es hier. Die von der Klägerin in ihrem Ablehnungsgesuch angeführten, viele 10 - 6 - Jahre zurückliegenden Vorgänge betreffen einen anderen Streitgegenstand als der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Widerruf der Rechtsanwaltsz u- lassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) , der sich auf im Jahr 2014 erfolgte Eintragungen der Klägerin im S chuldnerverzeic h- nis und auf weitere in jüngerer Zeit erfolgte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin stützt. bb) Die frühere Tätigkeit des abgelehnten Richters als Schatzmeister der Beklagten vermag der Klägerin bei vernünftiger Würdigung alle r Umstände auch keinen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung d ieses Richters zu zweifeln (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 2 ZPO) . (1) Eine Vorbefassung des abgelehnten Richters mit früheren Verfahren der Prozessparteien ist - von den in § 41 Nr. 4 bis 6 ZPO aufgeführten, hier nicht gegebenen, Ausnahmen abgesehen - als solche regelmäßig nicht geei g- net, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn nicht besondere U m- stände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse v om 18. Juni 2008 - AnwZ (B) 4/07, juris Rn. 7; vom 20. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 51/12, juris Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 Rn. 12; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, NJW - RR 2015, 444 Rn. 12; vom 12. April 2016 - VI ZR 549/14, juris Rn. 8; BAG, NJW 1993, 879, Münc h- KommZPO/ Stackmann , aaO , § 42 Rn. 20 ff.; Zöller/Vollkommer, aaO , § 42 Rn. 15; jeweils mwN). Derartige Umstände zeigt die Klägerin weder auf noch sind diese sonst ersichtlich. (2) Diese ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht daraus, dass die Vorbefassung des Rechtsanwalt s Dr. L . nicht als - un parteiischer - Richter, sondern aufgrund einer dienstlichen Beziehung zur Beklagten - als deren Schatzmeister und damit zugleich Mitglied des Präsidiums (§ 78 Abs. 2 11 12 13 - 7 - BRAO) - erfolgt ist (vgl. zur nicht richterlichen Vorbefassung: BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, NJW 1967, 155 unter 3; vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, NJW - RR 1988, 766, 767; aA MünchKom m- ZPO/Stackmann, aa O , § 42 Rn. 23; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 42 Rn. 10 [eine Besorgnis der Befangenheit bei einer solchen Vorbefassung im Regelfall bejahend] ; wohl auch OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2008, 317) . D enn d ies er Umstand rechtfertigt hier bereits d eshalb keine Besorgnis der Befangenheit, weil sich die Vorbefassung des abgelehnten Richters weder auf das anhängige Verfahren bezieht noch denselben Streitgegenstand wie dieses hat. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine Beurteilung der von der K lägerin in Zweifel gezogenen, viele Jahre zurückliegenden Beitrag s- rückstände, sondern allein darum, ob sich die Klägerin zum maßgeblichen (sp ä- teren) Zeitpunkt des Widerrufs ihrer Rechtsanwaltszulassung in Vermögensve r- fall befunden hat und insbesondere ob i hr eine Widerlegung der mit den Eintr a- gungen im Schuldnerverzeichnis verbundenen gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO) gelungen ist. Hinzu kommt, dass die im Ablehnungsgesuch angeführte Vorbefassung mehr als zehn Jahre zurück liegt und Rechtsanwalt Dr. L . das Amt des Schatzmeister s der Beklagten bereits seit Anfang des Jahres 2007 , mithin seit fast zehn Jahren, nicht mehr aus übt (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 1988 - III ZR 196/87, aaO). B ei vernünftiger Würdigung ist daher aus Sicht der Klägerin kein Grund für eine Besorgnis ersichtlich, Rechtsanw a lt Dr. L . könnte den vorliegenden Fall als Richter des erkennenden Senats nicht ausschließlich nach sachlichen 14 15 16 - 8 - Kriterien objektiv und unv oreingenommen beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZR 549/14, aaO) . 3. Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Ste l- lungnahme n de s abgelehnten Richter s entscheiden, weil sich die geltend g e- machten Ablehnungsgründe säm tlich auf aktenkundige Vorgänge beziehen. Unter solchen Umständen könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufkl ä- rung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (vgl. nur Senatsbeschl üsse vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, aaO Rn. 19; vom 30. Dezember 201 3 - AnwZ (Brfg) 60/13, aaO Rn. 8 ; jeweils mwN; MünchKommZPO/ Stackmann , aaO , § 44 Rn. 10 ). Kayser Bünger Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.08.2015 - 1 AGH 19/15 - 17
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