ECLI:DE:BGH:2016:200916BANWZ.BRFG.61.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61/15 AnwZ (B) 2/16 vom 20. September 2016 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Dr. Bünger sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Dr. Wolf am 20. September 2016 beschlossen: D as Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichts hof Prof. Dr. K . , den Richter am Bundesgerichtshof Dr. R . und die anwaltliche Beisitzerin Rechtsanwältin S . wird zurückgewiesen. Gründe: I. 1. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das den Widerruf ihrer Rechtsa nwa ltszulassung wegen Vermögensverfalls bestätigende Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Darüber hinaus wendet sie sich mit der sofort i- gen Beschwerde zum einen gegen die vom Anwaltsgerichtshof vorgenommene Verwerfung ihres gegen die dort erkennenden Richter geric hteten Ablehnung s- gesuchs und zum anderen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren . 2. Der Senat hat der Klägerin auf deren Bitte hin mitgeteilt, in welcher Besetzung er entscheiden wird . Daraufhin hat die Klägerin den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K . , den Richter am Bundesg e- 1 2 - 3 - richtshof Dr. R . und die anwaltliche Beisitzerin Rechtsanwältin S . wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. II. D as Ablehnungsgesuch ist zulässig, a ber unbegründet . 1. Nach der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt , der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unpa r- teilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei ve r- ständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparte i- lichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller U m- stände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Ei n- stellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 5; vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW - RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 30. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 60/13, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2012, 3228; jewe ils mwN ). 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe hier nicht vor. a) Die Klägerin meint, eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K . und des Richters am Bunde s- gerichtshof Dr. R . ergebe sich aus deren Mitwirkung a n dem in einem anderen Verfahren der Parteien ergangenen Senatsbeschluss vom 25. August 2014 (AnwZ , juris). Die Klägerin hält diesen Beschluss, durch den 3 4 5 6 - 4 - der Senat ihren dortigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein ihre P flicht zur Zahlung rückständiger Kammerbeiträge bestätigendes Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen abgelehnt hat, für willkü r- lich, da dieser Beschluss innerhalb der noch laufenden Antragsbegründungsfrist e rgangen sei. Dieses Vorbringen vermag der Kläger in indes bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der genannten Richter zu zweifeln. Eine Vorbefassung de s abgelehnten Richt er s mit einem früheren - hier zudem einen anderen Sachverhalt betreffenden - Verfahren der Prozessp arte i- en ist als solche regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten ( st. Rspr. ; vgl. nur S e- natsbeschlü ss e vom 18. Juni 2008 - AnwZ (B) 4/07, juris Rn. 7; vom 20. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 51/12, juris Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 Rn. 12 ; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, NJW - RR 2015, 444 Rn. 12; vo m 12. April 2016 - VI ZR 549/14, juris Rn. 8; BAG, NJW 1993, 879 ; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 42 Rn. 14 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 15; jeweils mwN) . Dera r- tige Umstände zeigt die Klägerin weder auf noch sind diese sonst ersichtl ich. Soweit die Klägerin meint, einen solchen Umstand aus eine m vermein t- lich zu frühen Zeitpunkt de r Beschlussfassung des Senats im Verfahren AnwZ über ihren dortigen Antrag auf Zulassung der Berufung he r- leiten zu können, verkennt s ie bereits im Ausgangspunkt, dass das Able h- nungsverfahren - vom hier offensichtlich nicht gegebenen Ausnahmefall des Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) abgesehen - nicht dazu dient, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu über prüfen (vgl. nur 7 8 9 - 5 - Senatsbeschl ü ss e vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, aaO Rn. 7; vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 51/12, juris Rn. 9; vom 20. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 51/12, aaO; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, aaO; jeweils mwN). Im Übr igen steht der von der Klägerin vertretenen Auffa s- sung bereits ihr eigene s Vorbringen entgegen. Denn der Se nat hat in dem im Ablehnungsgesuch angeführten Beschluss vom 20. Oktober 2014 - mithin nach dem von der Klägerin für richtig erachteten Zeitpunkt - a uf eine Anhörungsrüge das Vorbringen der Klägerin nochmals umfassend gewürdigt und die Richtigkeit seiner im Beschluss vom 25. August 2014 vorgenommenen Beurteilung best ä- tigt. Soweit die Klägerin zudem geltend macht , die beiden abgelehnten Ric h- ter hätte n eine " ganz besondere Nähe " zum Bundesland N . und insbesondere zu K . und H . , ist diese pauschale - wohl auf den Wohnsitz oder den Ort einer früheren richterlichen Tätigkeit der abgelehnten Richter sowie auf den Kammerbezirk de r Beklagten zielende - Erwägung bei vernünftiger Würdigung aus der Sicht der ablehnenden Partei bereits im Ansatz nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen . b) Das Ablehnungsgesuch bleibt schließlich auch hinsichtlich der anwal t- liche n Beisitzerin Rechtsanwältin S . ohne Erfolg . Die Klägerin meint, eine Besorgnis der Befangenheit dieser Richterin ergebe sich aus dem Umstand, dass de ren Rechtsanwaltskanzlei Dr. von P . und S . in einem früh e- ren Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der St . Immobilien - Verwaltungs - GmbH letztere i m Revisions verfahren vor dem Bundesgerichtshof ( Aktenzeichen ZR ) als P rozessbevollmächtigte vertreten habe. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es begründet weder einen Au sschluss der Richt e- rin von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 42 Abs. 1 Halbs. 1, 10 11 - 6 - § 41 ZPO) noch rechtfertigt es aus der Sicht der Klägerin bei vernünftiger Wü r- digung eine Besorgnis der Befangenheit ( § 42 Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 2 ZPO ). aa) G emäß § 41 Nr. 4 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Ric h- teramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er als Prozessb e- vollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt i st oder gewesen ist. Dabei kann dahing e- stellt bleiben, ob dieser Ausschlussgrund nur dann gegeben ist, wenn es sich um eine Tätigkeit in demselben Verfahren handelt. Denn jedenfalls erfordert das Tatbestandmerkmal der " Sache " im Sinne des § 41 Nr. 4 ZPO ei ne Identität des Streitgegenstandes (vgl. BAG, NJW 2013, 1180 Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 20 ZB 14.339, juris Rn. 3; MünchKommZPO/ Gehrlein, 4. Aufl., § 41 Rn. 19; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Aufl., § 41 Rn. 11; vgl. auch BSGE 7 8, 175 , 179 ; 82, 150 , 152 ; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der von der Klägerin angeführte frühere Rechtsstreit hat te - selbst wenn er, wie die Klägerin vorbringt, Auswirkungen auf einen Teil ihrer Eintr a- gung en im Schuldnerverzeichnis gehabt haben sollt e - einen anderen Streitg e- genstand als d er im vorliegende n Verfahren zu beurteilende Widerruf der Rechtsanwaltszulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . bb) Der im Ablehnungsgesuch gegen die Mitwirkung der anwaltliche n Bei sitzerin Rechtsanwältin S . angeführte oben genannte Umstand rech t- fertigt aus der Sicht der Klägerin bei vernünftiger Würdigung auch nicht eine Besorgnis der Befangenheit d ieser Richterin (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 , Abs. 2 ZPO) . Dies folgt bereits darau s, dass es im vorliegenden Verfahren - anders als von der Klägerin letztlich erstrebt - nicht um eine erneute Be urteilung der den Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Verfa h- ren geht , sondern darum, ob sich die Klägerin zum m aßgeblichen (späteren) 12 13 - 7 - Zeitpunkt des Widerrufs ihrer Rechtsanwaltszulassung in Vermögensverfall b e- funden hat und insbesondere ob ihr eine Widerlegung der mit den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verbundenen gesetzlichen Vermutung des Verm ö- gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO) gelungen ist. Bei vernünftiger Würdigung ist daher aus Sicht der Klägerin kein Grund für eine Besorgnis e r- sichtlich, Rechtsanwältin S . könnte diese n neue n Fall als Richterin des erkennenden Senats nicht ausschließl ich nach sachlichen Kriterien objektiv und unvoreingenommen beurteil en (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZR 549/14, aaO ) . 3. Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch ohne dienstliche Ste l- lungnahme n der abgelehnten Richter entscheiden, weil si ch die geltend g e- machten Ablehnungsgründe sämtlich auf aktenkundige Vorgänge beziehen. Unter solchen Umständen könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufkl ä- rung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (vgl. nur Senatsbeschl üsse vom 14 - 8 - 7. März 2012 - A nwZ (B) 13/10, aaO Rn. 19; vom 30. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 60/13, aaO Rn. 8 ; jeweils mwN; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 44 Rn. 9). Limperg Seiters Bünger Lauer Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.08.2015 - 1 AGH 19/15 -
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