BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 22/02 vom13. Januar 2003in dem Verfahrenwegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, denRechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger undKappelhoffnach mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2003beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden derBeschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des LandesNordrhein-Westfalen vom 17. August 2001 und der Bescheid derAntragsgegnerin vom 23. Oktober 2000 aufgehoben.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragenund die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagenzu erstatten.Der Beschwerdewert wird auf 12.500 tgesetzt. - 3 -Gründe: I.Die Antragstellerin wurde am 26. Juni 1996 zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen und beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 1999 die Verleihung derFachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht. Zum Nachweis besondererpraktischer Erfahrungen in diesem Fachgebiet (§ 5 FAO) fügte sie eine Auf-stellung mit 138 von ihr bearbeiteten Fällen bei, davon 53 gerichtliche Verfah-ren. Die überwiegende Anzahl dieser Fälle war von der Antragstellerin im Rah-men ihrer vom 1. März 1998 bis zum 31. März 1999 ausgeübten Tätigkeit fürden E. Unternehmensverband e.V. bearbeitet worden. Aufgrund des die-ser Beschäftigung zugrundeliegenden Vertrages vom 29. Januar 1998 war dieAntragstellerin "als freie Rechtsanwältin" für den Verband tätig, dessen Ge-schäftsführung sie zu unterstützen hatte. Des weiteren oblag ihr im wesentli-chen die arbeitsrechtliche Beratung von Mitgliedsfirmen des Verbandes undderen Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten. Insoweit war sie nicht denWeisungen der Geschäftsführung des Verbandes unterworfen. Die Antragstelle-rin war verpflichtet, ihre anwaltliche Dienstleistung dem Verband regelmäßig anvier Tagen pro Woche zur Verfügung zu stellen, und erhielt dafür ein pauscha-les monatliches Honorar. Daneben war die Antragstellerin an einem Tag derWoche in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig. Auf diese Beschäftigung entfielenknapp 40 der 138 von ihr bearbeiteten Fälle.Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 2000mit der Begründung zurückgewiesen, sie sehe sich aufgrund des Beschlussesdes Bundesgerichtshofs vom 13. März 2000 (AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645)daran gehindert, die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Syndikustätigkeitbeim E. Unternehmensverband e.V. bearbeiteten Fälle als anwaltliche - 4 -Fälle im Sinne der Fachanwaltsordnung anzuerkennen. Der Anwaltsgerichtshofhat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtetsich die - zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragstellerin.II.Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig(§§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4 BRAO) und führt zur Aufhebung desangefochtenen Beschlusses und des Bescheids der Antragsgegnerin.Nach § 5 Satz 1 Buchst. c FAO ist der Erwerb besonderer praktischerErfahrungen im Arbeitsrecht in der Regel nachgewiesen, wenn der Bewerberinnerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung 100 Fälle aus den in § 10Nr. 1 und 2 FAO bestimmten Bereichen als Rechtsanwalt selbständig bearbeitethat. Im Beschluß vom 13. März 2000 (AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645), aufden die Antragsgegnerin ihre ablehnende Entscheidung stützt, hat der Senatzunächst ohne Einschränkung entschieden, daß die Bearbeitung arbeitsrechtli-cher Fälle als Syndikus zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung selbstdann nicht ausreicht, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwalt ist. DerSenat hat daran in seinem Beschluß vom 18. Juni 2001 (AnwZ (B) 41/00, NJW2001, 3130) im Grundsatz zwar festgehalten, jedoch ergänzend darauf hinge-wiesen, daß § 5 FAO schon nach seinem Wortlaut ("in der Regel") einer reinschematischen Beurteilung entgegensteht und die Möglichkeit bietet, den be-sonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Insbesondere wenndie Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist und die in freier an-waltlicher Tätigkeit bearbeiteten Mandate von substantiellem Gewicht sind,kann der Nachweis der praktischen Erfahrungen auch bei deutlich geringerenFallzahlen aus der anwaltlichen Tätigkeit - im damaligen Fall waren es bei An- - 5 -tragstellung 22 Fälle, deren Anzahl sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrensauf 35 erhöhte - nach § 5 FAO als geführt angesehen werden (Senatsbeschlußvom 18. Juni 2001, aaO). Mit dieser Erweiterung hat der Senat, wenn auch un-ausgesprochen, den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen, diesich aus einer gänzlichen Nichtberücksichtigung der aus der Syndikustätigkeitherrührenden praktischen Erfahrungen ergeben können (vgl. Deppert, DieRechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs imJahre 2001, BRAK-Mitt. 2002, 102).Auch im vorliegenden Fall war die Antragsgegnerin daher nicht, wie siegemeint hat, daran gehindert zu prüfen, ob die Antragstellerin, die schon eineerhebliche Anzahl arbeitsrechtlicher Mandate im Rahmen ihrer Mitarbeit in einerRechtsanwaltskanzlei wahrgenommen hat, unter ergänzender Berücksichtigungauch der weiteren Erfahrungen aus ihrer Syndikustätigkeit für den E. Un-ternehmensverband e.V. den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen imArbeitsrecht nach § 5 Satz 1 Buchst. c FAO geführt hat. Zu berücksichtigen sinddabei auch die annähernd 100 Fälle, in denen die Antragstellerin im Auftrag desE. Unternehmensverbandes die arbeitsrechtliche Beratung und Prozeß-vertretung (§ 11 ArbGG) von dessen Mitgliedern durchgeführt hat, ohne fachli-chen Weisungen des Verbandes unterworfen gewesen zu sein (vgl. Senats-beschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 25/02, zur Veröffentlichung be-stimmt).Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen, weil aus-reichende Feststellungen dazu, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen fürdie Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach §§ 4 bis 6 FAO insgesamterfüllt, dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und dem Be-scheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2000 nicht zu entnehmen sind. - 6 -Die Antragsgegnerin hat deshalb die Antragstellerin unter Beachtung derRechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.Deppert Basdorf Ganter FrellesenKieserling Hauger Kappelhoff
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