BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 22/04 vom 4. November 2004 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechts-anwältin Kappelhoff am 4. November 2004 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwenigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller war seit 1984 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht A. und Landgericht T. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 widerru-fen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 23. Juni 2003 zurückgewiesen. Hierge-gen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft hat sich die Hauptsache - ebenso der den Sofortvollzug betreffende An- - 3 - trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - erledigt; Antragstel-ler und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre. Deppert Basdorf Ganter Otten Salditt Kieserling Kappelhoff
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