BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 22/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff am 30. Januar 2006 nach m374ndlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 4. Februar 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, derzeit beim Amtsgericht K. sowie beim Landgericht und beim Oberlandesgericht K. . Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 hat die Antrags-gegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerru-fen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu- 1 - 3 - r374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Be-schwerde eingelegt. 2 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366-gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 5. M344rz 2004 in vier Vollstreckungsverfahren, denen Forde-rungen von insgesamt 374ber 18.000 200 zugrunde lagen, im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) beim Amtsgericht K. eingetragen war; damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. F374r eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich. Der An-tragsteller bestreitet den Verm366gensverfall letztlich selbst nicht. Nach eigenem Vorbringen belaufen sich seine Schulden auch unter Ber374cksichtigung der von ihm geltend gemachten Tilgungen gegen374ber Banken, dem Finanzamt und dem anwaltlichen Versorgungswerk auf insgesamt deutlich mehr als 300.000 200. b) Allein aus dieser Schuldensumme, f374r die ein von allen Gl344ubigern ak-zeptierter Tilgungsplan nicht besteht, ergibt sich, dass der Antragsteller nicht etwa hinreichend darzutun vermag, dass sich seine Verm366gensverh344ltnisse derart konsolidiert h344tten, dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Namentlich im Blick auf Hinweise, dass auch ge-gen374ber Mandanten nicht unerhebliche Schuldverpflichtungen des Antragstel-lers bestehen, fehlt es bereits am Erfordernis der hierf374r unerl344sslichen umfas- 4 - 4 - senden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 14 Rdn. 59 m. w. N.). Die genannte Eintragung im Schuldner-verzeichnis besteht fort. Dar374ber hinaus ist der Antragsteller im Schuldnerver-zeichnis beim Amtsgericht R. mit einem Haftbefehl vom 10. Oktober 2005 (2 M /05) eingetragen; am 15. Dezember 2005 hat er in dieser Sache die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die gerichtliche Vermutung des Ver-m366gensverfalls ist daher nicht entfallen. Seine belegten Eink374nfte aus anwaltli-cher und schriftstellerischer T344tigkeit sind auch nicht derart erheblich, dass hieraus Zweifel am Verm366gensverfall begr374ndet w344ren. Die Hoffnung, ein priva-tes Darlehen in H366he von 100.000 200 zur Umfinanzierung zu erhalten, hat nach der vom Antragsteller vorgelegten - unverbindlichen - Mitteilung vom 25. Januar 2006 keine Substanz, die eine andere Gesamtbetrachtung tragen k366nnte. Da-nach bestand keine Veranlassung, mit der Sachentscheidung, wie vom An-tragsteller beantragt, noch weitere vier Monate zuzuwarten. c) Schlie337lich ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. Allein die rechtskr344ftige Verurteilung des Antragstellers (11 Js /02, Urteile des Amtsgerichts K. vom 31. August 2004 und des Landgerichts K. vom 14. Dezember 2004) wegen Untreue in vier F344llen zum Nachteil von Mandanten zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstra-fe mit Bew344hrung (unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen wegen Steuerhin-terziehung in 21 F344llen aus einem rechtskr344ftigen Strafbefehl) belegt das Ge-genteil. 5 3. Der Senat sieht keinen begr374ndeten Anlass, den Gesch344ftswert im vorliegenden Fall niedriger als in F344llen der vorliegenden Art nach st344ndiger 6 - 5 - Spruchpraxis 374blich (n344mlich in H366he von 50.000 200) festzusetzen. Insofern trifft er eine ge344nderte Festsetzung f374r das Beschwerdeverfahren. Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-R344ntsch Salditt Wosgien Kappelhoff Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2005 - AGH 33/04 (II) -
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