BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 22/06 vom 3. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey und Prof. Dr. St374er ohne m374ndliche Verhandlung am 3. Dezember 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit Be-scheid vom 14. Februar 2005 wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Sie hat diesen Bescheid mit weiterem Bescheid vom 25. September 2008 aufgehoben, nachdem das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers mit einem gerichtlich best344tigten Insolvenzplan beendet worden ist. Die Beteiligten haben das Verfahren 374bereinstimmend mit wechselseitigen Kostenantr344gen f374r erledigt erkl344rt. 1 2. 334ber die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. 247 13a FGG und 247 91a ZPO nach billigem Er- 2 - 3 - messen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem An-tragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar da-durch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverz374glich (dazu: Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794) auf den Umstand rea-giert, dass der Antragsteller nachtr344glich die Voraussetzungen f374r eine Ord-nung seiner Verm366gensverh344ltnisse durch die gerichtliche Best344tigung seines Insolvenzplans geschaffen hat und der Verm366gensverfall, auf den der Widerruf gest374tzt war, damit entfallen ist. Bis dahin w344re das Rechtsmittel unbegr374ndet gewesen. Das geht zu Lasten des Antragstellers. Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Hauger Frey St374er Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 40/05 -
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