BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 22/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck, die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Ja-nuar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 5. April 1982, zuletzt im Bezirk der An-tragsgegnerin, als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Sei- 1 - 3 - nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der An-waltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll-streckungsgericht nach 247 915 ZPO oder das von dem Insolvenzgericht nach 247 26 Abs. 2 InsO zu f374hrende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Ver-m366gensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller unter anderen folgende Vollstreckungsverfahren betrieben: 5 - 4 - 1. 73 DR 3 : Versorgungskammer M. wegen einer Forderung von 23.177,00 200, 2. 73 DR 9 : Dr. B. als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der S. H. GmbH & Co. KG N. wegen einer Forderung von 52.962,64 200, 3. 73 DR 6 und 73 DR 1 : Raiffeisenbank I. wegen einer Forderung von 25.000,00 200. Au337erdem hatte er mit Stand 7. Februar 2006 Steuerschulden in H366he von mindestens 83.653,02 200. Die vorgenannten Schulden hat der Antragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof einger344umt. Einen wegen der erw344hnten Steuer-schulden gestellten Antrag des Zentralfinanzamts M. auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers lehnte das Amtsge-richt - Insolvenzgericht - M. mit Beschluss vom 29. Dezember 2005 (1506 IN 2........) mangels Masse ab. Der Antragsteller ist seitdem in das Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts eingetragen. Au337erdem war er seit dem 15. Februar 2006 mit einem Haftbefehl in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen. Diese Eintragungen begr374ndeten die ge-setzliche Vermutung des Verm366gensverfalls. 6 b) Diese Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-scheids nicht widerlegt. Um die Vermutung des Verm366gensverfalls zu widerle-gen, muss der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach 247 36a Abs. 2 BRAO seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfas-send darlegen; insbesondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forde-rungen inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; 7 - 5 - Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, unver366ff.; Beschl. v. 12. Janu-ar 2004, AnwZ (B) 26/03, unver366ff.; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt 2008, 221 [Ls]). Eine solche Darstellung hat der Antragsteller der Antragsgegnerin nicht vorgelegt. c) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte da-f374r, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. 8 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind, was zu ber374cksichtigen w344re (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 9 a) Gegen den Antragsteller streitet nach wie vor die Vermutung des Verm366gensverfalls. Denn die L366schungsfrist von f374nf Jahren (247 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO) ist noch nicht verstrichen. Die zur Widerlegung der Vermutung erforderliche umfassende 334bersicht 374ber seine Verbindlichkeiten und Einnahmen hat der Antragsteller nach wie vor nicht vorgelegt. Seine Ver-m366genslage hat sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht wesentlich ver344ndert. Danach bestehen folgende Verbindlichkeiten: 10 - 6 - 1. Versorgungskammer M. 23.000 200, 2. Dr. B. als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der S. H. GmbH & Co. KG N. 50.000 200, 3. Raiffeisenbank I. 25.000 200, 4. Steuerschulden 90.000 200 (Das Zentralfinanzamt M. beziffert seine Forderung per 12. Januar 2009 auf 126.189,41 200). Damit haben sich die Verbindlichkeiten, auf die sich der Anwaltsgerichts-hof bei seiner Beurteilung konzentriert hat, nicht zu seinen Gunsten ver344ndert. Au337erdem ist er jetzt mit vier weiteren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dabei ist nicht ber374cksichtigt, dass der Antragsteller im Namens-verzeichnis des Vollstreckungsgerichts weiterhin mit weiteren Vollstreckungs-verfahren eingetragen ist, deren Erledigung der Antragsteller weder dargelegt noch nachgewiesen hat. 11 b) Seinen nach wie vor hohen Verbindlichkeiten stehen nach den Anga-ben des Antragstellers folgende Forderungen gegen374ber: 12 1. grundpfandlich gesicherte Forderungen 374ber 38.000 200, 2. Forderungen gegen die Firma Schuh H. 374ber 47.000 200, 3. laufende Forderungen gegen Mandanten 374ber insgesamt 25.000 200. Bei den zuerst genannten Forderungen handelt es sich nach den Anga-ben des Antragstellers vor dem Anwaltsgerichtshof um Forderungen gegen W. G. , die durch Zwangssicherungshypotheken gesichert sind. Diese hat der Antragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof selbst f374r den Fall als uneinbring-lich bezeichnet, dass es zu einer Zwangsversteigerung kommt. Er meint zwar, bei einem freih344ndigen Verkauf der Grundst374cke durch den Schuldner die H344lf-te der Forderungen realisieren zu k366nnen. Dass der K344ufer die vorrangigen Grundpfandrechte 374bernimmt oder deren Gl344ubiger mit einem freih344ndigen 13 - 7 - Verkauf zu den von dem Antragsteller erwarteten Bedingungen einverstanden sind, hat er aber nicht dargelegt. Die Forderungen gegen die Firma Schuh H. sind wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht aufrechenbar, k366nnen deshalb auch nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Die laufen-den Forderungen gegen Mandanten sind nicht n344her erl344utert. Es l344sst sich deshalb nicht beurteilen, ob sie bestritten oder unbestritten und ob sie einbring-lich sind. Jedenfalls hat der Antragsteller bislang keine dieser Forderungen da-zu verwandt, seine - zudem wegen der Zinsen und S344umniszuschl344ge stetig wachsenden - Schulden nennenswert zur374ckzuf374hren. c) Geordnete Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller auch nicht dadurch herstellen k366nnen, dass er mit dreien seiner Gl344ubiger Ratenzahlungs-vereinbarungen abgeschlossen hat, n344mlich mit der Versorgungs-kammer 374ber monatlich 250 200, mit Dr. B. 374ber monatlich 500 200 und mit der Raiffeisenbank I. 374ber monatlich 500 200. Erstens fehlt eine solche Ver-einbarung mit der Steuerbeh366rde, der der Antragsteller nach wie vor mindes-tens 90.000 200 schuldet. Zweitens hat der Antragsteller keine umfassende 334ber-sicht 374ber seine etwaigen sonstigen Verbindlichkeiten vorgelegt. Ohne n344here Darlegungen dazu kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die ge-troffenen Ratenzahlungsvereinbarungen, die der Antragsteller im 334brigen auch nicht eingehalten hat, dem Antragsteller ein geordnetes Wirtschaften erlauben. Drittens ist nicht erkennbar, wie der Antragsteller bei dem bisher dargelegten Reingewinn von (f374r 2006) 15.000 200 im Jahr, der sich nicht ver344ndert hat, auf Dauer die schon eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen von 1.250 200 im Monat und die noch erforderlichen zus344tzlichen Ratenzahlungsverpflichtungen mit der Steuerbeh366rde und etwaigen anderen Gl344ubigern erf374llen und daneben noch geordnet wirtschaften will. 14 - 8 - d) Dass die Interessen der Rechtsuchenden angesichts des unver344ndert bestehenden Verm366gensverfalls ausnahmsweise nicht gef344hrdet sein k366nnten, ist nicht erkennbar. 15 Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 17.01.2008 - BayAGH I - 35/07 -
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