BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 22/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist am 21. August 1979 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 16. Mai 2008 die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Der Verm366gensverfall wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 - 4 - Gegen den Antragsteller wurden, wie der der Widerrufsverf374gung beige-f374gten Forderungsaufstellung zu entnehmen ist, seit dem Jahr 2002 von Gl344u-bigern immer wieder Zwangsvollstreckungsma337nahmen ergriffen. Zum Zeit-punkt des Widerrufsbescheides vollstreckte der Vermieter der Kanzleir344ume des Antragstellers, B. , offene Forderungen aus dem Mietverh344ltnis in H366he von zusammen 9.169,13 200 und die Firma G. einen Teilbetrag in H366he von 1.537,80 200 ihrer Gesamtforderung von 2.953,51 200 (Nrn. 23, 24 und 25 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin [k374nftig: FA]). Der An-tragsteller war nicht in der Lage, diese Betr344ge zu bezahlen. Die Antragsgegne-rin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. 6 b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inter-essen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte daf374r, dass dies hier un-geachtet des Verm366gensverfalls nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. 7 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 8 Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, seine Verm366gensverh344ltnisse dauerhaft zu ordnen. Zwar hat er immer wieder auf Grund von Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen Gl344ubigerforderungen beglichen. Er hat es aber nicht ge-schafft, die f344lligen Mieten f374r seine Kanzleir344ume und die R374ckst344nde aus dem Mietverh344ltnis zu begleichen. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof waren nach seinen eigenen Angaben daraus rund 25.000 200 offen. Dem Antragsteller ist auch danach keine Regelung der R374ckf374hrung die- 9 - 5 - ser Forderung gelungen. Der Vermieter B. hat am 4. Mai 2009 Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschl374sse aufgrund von zwei Vollstreckungsbe-scheiden vom 15. Dezember 2008 und vom 12. Februar 2009 374ber r374ckst344ndi-ge Mieten von August bis November 2008 zuz374glich Kosten in H366he von zu-sammen 9.517,75 200 erwirkt und nach den Mitteilungen der Gerichtsvollzieherin-nen W. und Be. Vollstreckungsauftr344ge 374ber insgesamt 14.960,15 200 erteilt (Nrn. 56 bis 59 FA). Weitere Vollstreckungsauftr344ge 374ber insgesamt 11.214,64 200 - Mieten von Mai bis November 2009 - hat dieser Gl344ubiger am 24. und 25. M344rz 2010 dem Obergerichtsvollzieher K. erteilt (Nrn. 77 bis 80 FA). Dar374ber hinaus sind im Laufe des Beschwerdeverfahrens weitere erheb-liche offene Forderungen bekannt geworden. Aufgrund der Vollstreckungsauf-tr344ge der DAK 374ber r374ckst344ndige Beitr344ge f374r die Monate M344rz bis Juli 2009 in H366he von zusammen 7.802 200 hat der Obergerichtsvollzieher K. nach sei-ner Mitteilung vom 7. September 2009 die Unpf344ndbarkeit des Antragstellers festgestellt (Nr. 66 FA). Nach einer Mitteilung dieses Gerichtsvollziehers vom 4. Januar 2010 hat der Gl344ubiger R. einen Vollstreckungsauftrag wegen einer offenen Gesamtforderung in H366he von 21.536,73 200 erteilt (Nr. 71 und Nr. 82 FA). Auch in diesem Verfahren hat der Obergerichtsvollzieher K. die Unpf344ndbarkeit festgestellt. Dass der Gl344ubiger R. weiterhin die Vollstre-ckung dieser Forderung betreibt, ergibt sich aus einer Mitteilung der Gerichts-vollzieherin Be. vom 6. April 2010. Nach Mitteilungen des Amtsgerichts I. vom 17. M344rz 2010 und der Gerichtsvollzieherin Be. vom 6. April 2010 hat dar374ber hinaus die Gl344ubigerin U. einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss wegen einer Forderung in H366he von 946,28 200 erwirkt (Nr. 76 FA) und der Gl344ubiger Dr. Z. einen Vollstreckungsauftrag 374ber 1.000,87 200 erteilt (Nr. 81 FA). Die Technikerkrankenkasse betreibt wegen r374ck-st344ndiger Sozialversicherungsbeitr344ge von September 2009 bis Februar 2010 in 10 - 6 - H366he von 2.009,76 200 zuz374glich S344umniszuschl344gen und Mahnkosten die Voll-streckung (Nr. 83 FA). Der Obergerichtsvollzieher K. hat erneut die Un-pf344ndbarkeit des Antragstellers in den Gesch344ftsr344umen festgestellt. Die DAK hat wegen r374ckst344ndiger Sozialversicherungsbeitr344ge von April 2009 bis M344rz 2010 in H366he von 17.661,06 200 (Nr. 84 FA) nach ihrer Mitteilung an die Antrags-gegnerin vom 19. April 2010 beim Amtsgericht H. Insolvenzantrag gestellt. Der Antragsteller hat hierzu im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsu-chenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. 11 Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und ent-scheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 12 Tolksdorf Roggenbuck Fetzer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.10.2008 - 1 AGH 72/08 -
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