BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 22/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 16 Abs. 6 a.F. ZPO 247247 178, 180 Ist die Zulassung des Rechtsanwalts bestandskr344ftig widerrufen, oder die sofor-tige Vollziehung der Widerrufsverf374gung angeordnet, kann eine Ersatzzustel-lung nach 247247 178, 180 ZPO in den bisherigen Kanzleir344umen grunds344tzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt diese weiterhin nutzt, um seine Zulassungsangelegenheit oder andere pers366nliche Angelegenheiten zu betreiben. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 22/10 - AGH Stuttgart - 2 - wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 18. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 21. November 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 1 Der Antragsteller war im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 6. M344rz 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung wegen Verm366gensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Dagegen hat der Antragsteller fristgem344337 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 hat die Antragsgegne-rin die Zulassung erneut widerrufen, weil der Antragsteller nicht die vorge- - 4 - schriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten hat. Dieser Bescheid ist bestandskr344ftig geworden. Seinen nach Abschluss eines neuen Versicherungs-vertrags gestellten Antrag, das zweite Widerrufsverfahren wieder aufzunehmen und den Widerrufsbescheid vom 2. Juni 2009 aufzuheben, hat die Antragsgeg-nerin am 30. Juli 2009 abgelehnt. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtli-che Entscheidung, mit dem er begehrt hat, den Bescheid vom 30. Juli 2009, den Widerrufsbescheid vom 2. Juni 2009 und die am 16. Juli 2009 erfolgte Be-stellung eines Kanzleiabwicklers aufzuheben, blieb ohne Erfolg. Dagegen wen-det sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie auf die Aufhebung des Be-scheids vom 30. Juli 2009 und des Widerrufsbescheids abzielt, zul344ssig, insbe-sondere rechtzeitig eingelegt. 2 Die am 20. Februar 2010 erfolgte Zustellung des angefochtenen Be-schlusses durch Einlegen in den zu den ehemaligen Kanzleir344umen des An-tragstellers geh366renden Briefkasten hat die zweiw366chige Beschwerdefrist (247 215 Abs. 2 BRAO, 247 42 Abs. 4 BRAO a.F.) nicht in Lauf gesetzt. Wie der Se-nat mit Beschluss vom 8. Februar 2010 (AnwZ (B) 91/08 Rn. 3, juris) entschie-den hat, kann nach Wirksamwerden der Anordnung des Sofortvollzugs des Wi-derrufs eine Ersatzzustellung in der Kanzlei grunds344tzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden. Denn mit dem dadurch bewirkten Berufsverbot (247 16 Abs. 6 BRAO a.F. i.V. mit 247 155 Abs. 2 BRAO) verliert die Kanzlei im Allgemei-nen, jedenfalls wenn der Betroffene den Gesch344ftsbetrieb nicht ungeachtet des Verbots fortf374hrt, ihre Eigenschaft als Gesch344ftsraum i.S. der 247247 178, 180 ZPO. Allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt die fr374heren Kanzleir344ume noch f374r eine gewisse Zeit weiter nutzt, etwa um von dort aus seine Zulassungsangele-genheit (247 155 Abs. 4 BRAO) oder andere pers366nliche Angelegenheiten zu betreiben, f374hrt nicht dazu, dass es sich hierbei, wie es f374r eine Ersatzzustel- 3 - 5 - lung nach 247247 178, 180 ZPO erforderlich w344re, um einen dem Publikumsverkehr dienenden Gesch344ftsraum handelt, an dem der Rechtsanwalt zur Zeit der Zu-stellung regelm344337ig seiner Berufsaus374bung nachgeht. Gleiches gilt, wenn - wie hier - die Zulassung im Zeitpunkt der Zustellung in der fr374heren Kanzlei bereits bestandskr344ftig widerrufen war. Die Grunds344tze 374ber die Zustellung kraft Rechtsscheins, die in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung oder bestandskr344ftigem Zulassungswiderruf gegen374ber dem rechtsuchenden Publikum den Anschein erweckt, er unterhalte weiterhin eine Kanzlei (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - VIII ZB 39/93, NJW-RR 1993, 1083; M374nchKommZPO/H344ublein, 3. Aufl., 247 178 Rn. 22), greifen hier nicht ein, weil sowohl die Antragsgegnerin als auch der Anwaltsgerichtshof Kenntnis davon hatten, dass die Zulassung des Antragstellers bestandskr344ftig widerrufen war. 4 Hiervon ausgehend war die am 9. M344rz 2010 eingegangene Beschwerde rechtzeitig. 5 2. Die sofortige Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag, das Widerrufsverfahren analog 247 51 VwVfG wieder aufzunehmen, ist unzul344ssig. 6 7 a) Ein mit bestandskr344ftigem Bescheid abgeschlossenes Widerrufsver-fahren kann nicht in entsprechender Anwendung von 247 51 VwVfG wieder auf-genommen werden. Die fr374her erteilte Zulassung des Rechtsanwalts ist mit der Bestandskraft des Widerrufs endg374ltig erloschen. Eine erneute Zulassung kann nur noch in dem daf374r nach 247247 6 ff. BRAO vorgesehenen Zulassungsverfahren erfolgen. Daf374r ist erforderlich, dass der Bewerber einen Antrag auf (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stellt. Ein Wiederaufleben der fr374-heren Zulassung durch Aufhebung eines fr374heren Zulassungswiderrufs - etwa in einem Wiederaufnahmeverfahren entsprechend 247 51 VwVfG - kommt hinge-gen nicht in Betracht (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 14 Rn. 99 ff.). - 6 - Ob die Regelungen der 247247 48, 49 und 51 VwVfG es in ihrem unmittelba-ren Anwendungsbereich erm366glichen, einen Verwaltungsakt durch Aufhebung von dessen R374cknahme wieder in Kraft zu setzen (vgl. zum Streitstand Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 247 48 Rn. 249 ff.), bedarf hier keiner Ver-tiefung, denn diese Vorschriften sind im Zulassungsverfahren nach altem Recht nur heranzuziehen, wenn die spezialgesetzliche Regelung eine L374cke aufweist (BGH, Beschluss vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 68/88, BGHZ 107, 283). Das ist bezogen auf das Verfahren der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht der Fall. Die Wiederzulassung erfolgt ebenso wie die erstmalige Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft auf Antrag, dem nur zu entsprechen ist, wenn der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erf374llt und Versagungsgr374nde nach 247 7 BRAO nicht bestehen. Dieses Verfahren w374rde unterlaufen, w344re die Pr374-fung in einem Wiederaufnahmeverfahren entsprechend 247 51 VwVfG auf die Frage verengt, ob die den fr374heren Widerrufsbescheid tragenden Gr374nde weg-gefallen sind. 8 Den danach erforderlichen Antrag auf Wiederzulassung hat der An-tragsteller ausdr374cklich nicht gestellt. Er begehrt ausschlie337lich die Wiederauf-nahme des zweiten Widerrufsverfahrens analog 247 51 VwVfG mit dem Ziel der Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 2. Juni 2009 und der seiner Ansicht nach daran ankn374pfenden Folge, dass seine fr374here Zulassung wieder auflebt. Auf diese Weise m366chte er die Pr374fung im Wiederaufnahmeverfahren auf die Frage beschr344nken, ob der den Bescheid tragende Widerrufsgrund der fehlen-den Berufshaftpflichtversicherung fortbesteht. Andere Gr374nde, die nach 247 7 BRAO einer (Wieder-)Zulassung entgegenstehen k366nnen, insbesondere ein etwa bestehender Verm366gensverfall, sollen au337er Betracht bleiben. Dies ist aus den dargelegten Gr374nden nicht zul344ssig. 9 b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von Zulassungsentscheidungen. Diese Rechtspre-chung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem erneuten Zu- 10 - 7 - lassungsantrag die Rechtskraft einer fr374heren Entscheidung 374ber die Versa-gung, den Widerruf oder die R374cknahme der Anwaltszulassung entgegengehal-ten werden kann. Danach k366nnen die Beteiligten denselben Verfahrensgegen-stand nach rechtskr344ftigem Abschluss eines Zulassungsverfahrens erneut zur Pr374fung durch die Rechtsanwaltskammer oder die Gerichte stellen, wenn auf-grund neuer Umst344nde eine ver344nderte Sachlage eingetreten ist (vgl. etwa Se-natsbeschl374sse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, BGHZ 102, 252; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, NJW-RR 1997, 1558 unter II 2; vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 64/99, juris Rn. 5; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, juris Rn. 4; vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, MDR 2009, 115 Rn. 7; und vom 16. M344rz 2009 - AnwZ (B) 31/08, NJW 2009, 1822 Rn. 7) oder ein Grund f374r die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens (etwa analog 247 153 VwGO i.V.m. 247247 578 ff. ZPO) oder die Voraussetzungen f374r ein Wieder-aufgreifen des Verfahrens analog 247 51 VwVfG gegeben sind (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, aaO; und vom 16. M344rz 2009 - AnwZ (B) 31/08, aaO). Dass im berufsrechtlichen Verfahren - etwa im Fall ei-ner entsprechenden Anwendung des 247 51 VwVfG - ein Antrag auf (Wieder-)Zulassung entbehrlich w344re, und stattdessen die "isolierte" Aufhebung eines fr374heren Widerrufs begehrt werden k366nnte, l344sst sich daraus nicht ablei-ten. Ein Antrag auf (Wieder-)Zulassung ist vielmehr aus den dargelegten Gr374n-den stets erforderlich; ein solcher war auch in allen den zitierten Entscheidun-gen zugrunde liegenden F344llen gestellt. 11 Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 14. April 2009 (AnwZ (B) 20/09, juris Rn. 3) die M366glichkeit angesprochen hat, einen bestandskr344fti-gen Widerrufsbescheid mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens analog 247 51 VwVfG anzugreifen, handelt es sich um einen knapp gefassten, inhaltlich aber gleichbedeutenden Hinweis auf die dargestellte Rechtsprechung zur Durchbrechung der Bestandskraft von Zulassungsentscheidungen, dem nicht entnommen werden kann, dass ein Antrag auf (Wieder-)Zulassung nicht erforderlich ist. - 8 - 3. Sollte die sofortige Beschwerde so zu verstehen sein, dass der An-tragsteller au337erdem die Bestellung eines Kanzleiabwicklers angreifen m366chte, w344re das Rechtsmittel insoweit nicht statthaft, weil ein Fall des 247 42 Abs. 1 BRAO a.F. nicht vorliegt. 12 4. Die Kostenentscheidung ergeht nach 247 197 BRAO a.F., 247 13a FGG a.F. 13 5. Der Senat konnte in Abwesenheit des ordnungsgem344337 geladenen An-tragstellers verhandeln und entscheiden, weil dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 14 Tolksdorf Roggenbuck Sch344fer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2009 - AGH 43/09 (I) -
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