BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 23/00 vom 12. März 2001 In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Te r - no, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 12. März 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-An- halt in Naumburg vom 17. März 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der seit 1980 der Rechtsanwaltschaft angehörende Antragsteller wurde im Jahre 1998 beim Amts- und Landgericht M. sowie dem Oberlandesgericht N. zugelassen. Durch Beschluß vom 25. Oktober 1999 hat der Präsident des Landgerichts M. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensve r - falls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsg e - richtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 ist im Lande S. die Zustä n - digkeit für Verfahren dieser Art von der Landesjustizverwaltung auf die Recht s - anwaltskammer übergegangen. II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.). Ein Ve r - mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kommt hier zur Geltung; denn im Verfahren 31 M 4813/98 AG M. wurde gegen den Antragsteller Haftbefehl erlassen. Er hat am 29. September 1999 die eide s - - 4 - stattliche Versicherung geleistet. Im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses war der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Da er auch nicht dargetan hat, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögen s - verfall ausnahmsweise nicht gefährdet sind, war der Widerruf im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt. 2. Weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwe r - deverfahren hat der Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die belegen, daß seine Vermögensverhältnisse wieder als geordnet anzusehen sind. Die B e - schwerde ist nicht begründet worden. 3. Da der Senat für Anwaltssachen in diesem Verfahren als Tatsache n - instanz zu entscheiden, die Sache also in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindungen an die Feststellungen der Vorinstanz zu beurteilen hat, kann die Rüge, der Anwaltsgerichtshof sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, keinen Erfolg haben (vgl. BGHZ 77, 327, 329). Deppert Fischer Terno Otten Schott Frey Wosgien
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