BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 23/03 vom12. Januar 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowiedie Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Freyam 12. Januar 2004beschlossen:Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowiedie der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.Der Geschäftswert wird auf 50.000 nrnGründe: I.Der Antragsteller war seit 1994 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht P. und Landgericht Z. , seit 1997 auch beim Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 hat der frühere Antragsgegner, derPräsident des Oberlandesgerichts D. , die Zulassung des Antragstellersbei den genannten Gerichten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Kanzlei-aufgabe und folgerichtig zugleich die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-anwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen. Den dagegen gerich-teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurück- - 3 -gewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.Mittlerweile hat die Rechtsanwaltskammer B. den Antragsteller nachdessen Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung (§ 33 Abs. 1Satz 1 BRAO) am 18. Dezember 2003 bei dem Amtsgericht und LandgerichtB. und dem Oberlandesgericht B. zugelassen, ferner hat die An-tragsgegnerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens mit Bescheidvom 6. Januar 2004 den Widerrufsbescheid aufgehoben. Beide Seiten habendie Hauptsache für erledigt erklärt.II.Danach ist in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGGnur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen,diese dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt derWiderrufsverfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 25. November 2002 AnwZ (B)7/02 m.w.N.) hatte der damals unerreichbare Antragsteller nach den zu jener - 4 -Zeit vorliegenden Erkenntnissen seine Kanzlei aufgegeben; für einen Ermes-sensfehlgebrauch (§ 39 Abs. 3 BRAO) des früheren Antragsgegners bei derWiderrufsentscheidung ist nichts ersichtlich.DeppertBasdorfGanter ErnemannSchott WüllrichFrey
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