BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 23/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Professor Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanw344ltin Kappelhoff am 30. Januar 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichts-hofs vom 14. Februar 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsge-richt W. und dem Landgericht B. zugelassen, seit 2002 auch bei dem Oberlandesgericht B. . Mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerru-fen und die sofortige Vollziehung ihrer Verf374gung angeordnet. Der Anwaltsge-richtshof hat durch Beschluss vom 6. August 2004 die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, da eine konkrete Gef344hrdung der Interessen der 1 - 3 - Rechtsuchenden nicht festgestellt werden konnte. Hingegen ist der gegen die Widerrufsverf374gung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen worden. Dagegen wendet sich der An-tragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Voraussetzungen des Verm366gensverfalls gegeben. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsma337nah-men. Gegen den Antragsteller wurde wegen verschiedener Forderungen das Vollstreckungsverfahren betrieben, so wegen r374ckst344ndiger Beitr344ge bei dem N. Versorgungswerk der Rechtsanw344lte in H366he von ca. 8.500 200, auf die der Antragsteller schlie337lich 1.029,41 200 an den Gerichtsvollzie-her zahlte. Er war zudem in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zu Zahlungen verurteilt worden, die er nur teilweise erf374llt hat. Bei einem von ihm gemieteten Wohnhaus waren Mietr374ckst344nde in H366he von 6.000 200 aufgelaufen, die er erst mit Klageerhebung zahlte. Der Antragsteller war zwar Eigent374mer verschiede-ner Immobilien, die jedoch hoch belastet waren, so insbesondere von drei Wohnungseigentumswohnungen in H. , die unter anderem mit einer Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse mit 613.550 200 belastet waren, f374r die er keine Mieteink374nfte bezog und um deren Ver344u337erung er sich vergeblich bem374ht hatte. Demgegen374ber verf374gte der Antragsteller nach von ihm vorge-legten Unterlagen im Jahre 2000 lediglich 374ber ein Einkommen aus selbst344ndi-ger T344tigkeit und aus Vermietung und Verpachtung in H366he von 40.000 DM. 3 - 4 - Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers hatten bereits im Juli 2003 zur vorl344ufigen Amtsenthebung als Notar gef374hrt. 4 2. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung wegen Verm366-gensverfalls sind nicht nachtr344glich entfallen. Die Kanzleir344ume des Antragstel-lers sind gek374ndigt, es werden Mietr374ckst344nde in H366he von ca. 25.000 200 gel-tend gemacht. Der Rechtsanwalt hat im August 2004 die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben, auf Antrag einer fr374heren Mitarbeiterin ist wegen r374ck-st344ndiger Gehaltszahlungen das Insolvenzverfahren eingeleitet worden. 5 3. Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall hier ausnahmsweise nicht gef344hrdet sind, sind entgegen der Auffassung des Antragstellers, der den Verm366gensverfall letztlich nicht in Abrede stellt, nicht gegeben. Dass der Antragsteller sich bisher beanstandungs-frei gef374hrt hat, vermag diese Gef344hrdung nicht zu beseitigen. Ein Zugriff der Gl344ubiger etwa auf seine Gesch344ftskonten kann auch ohne ein doloses Verhal-ten des Antragstellers unter Umst344nden Mandantengelder erfassen. 6 - 5 - Eine m374ndliche Verhandlung war entbehrlich, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben (247247 42 Abs. 6, 40 Abs. 2 BRAO). 7 Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-R344ntsch Salditt Wosgien Kappelhoff Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 14.02.2005 - AGH 33/03 -
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