BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 23/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs f374r das Land Nord-rhein-Westfalen vom 16. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 28. M344rz 1947 geborene Antragsteller ist seit 1974 als Rechts-anwalt und bei dem Amtsgericht E. und dem Landgericht K. , seit 2002 auch bei dem Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Verf374gung vom 10. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid aufgehoben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer so-fortigen Beschwerde, deren Zur374ckweisung der Antragsteller beantragt. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 i. V. m. 247 224a Abs. 5 Nr. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwalts-gerichtshof hat die Voraussetzungen f374r einen Widerruf der Zulassung wegen Verm366gensverfalls zutreffend verneint. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. Im 334bri-gen liegt ein Verm366gensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr., Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 3. Juli 2006, AnwZ (B) 28/05, un-ver366ff.). 3 2. In diesem Sinne war das Verm366gen des Antragstellers bei Erlass der angefochtenen Verf374gung in Verfall geraten. 334ber das Verm366gen des An-tragstellers war zwar das Insolvenzverfahren nicht er366ffnet worden. Der An-tragsteller war auch weder in dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts noch dem des Amtsgerichts eingetragen. Er hat im Verlauf des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof schlie337lich auch nachweisen k366nnen, dass die meisten 4 - 4 - der offenen Forderungen, die gegen ihn durchgesetzt wurden, bei Erlass der Widerrufsverf374gung bereits beglichen waren. Offen waren aber Forderungen der Bayerischen Hypovereinsbank im Gesamtbetrag von 2.136.955,03 200. Zur Erf374llung dieser Forderungen war der Antragsteller, was er selbst einr344umt, auf Dauer au337erstande. 3. Der Antragsteller hat aber, was im gerichtlichen Verfahren zu ber374ck-sichtigen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Verfahren vor dem Anwalts-gerichtshof eine befristete Stillhaltevereinbarung mit der Gl344ubigerin vorgelegt, wonach diese von Vollstreckungsma337nahmen absieht, wenn der Antragsteller monatlich 500 200 zahlt. Ob damit, wie der Anwaltsgerichtshof meint, der Verm366-gensverfall entfallen ist, ist nicht frei von Zweifeln, kann aber offen bleiben. Selbst wenn diese Vereinbarung den Verm366gensverfall noch nicht beseitigt ha-ben sollte, scheidet ein Widerruf aus. Bei den besonderen Umst344nden des vor-liegenden Sonderfalls sind die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet. 5 4. Der Antragsteller war und ist bislang nicht in das Schuldnerverzeichnis des Insolvenz- oder des Vollstreckungsgerichts eingetragen. Er ist wegen eines einzigen Immobilienengagements in Verm366gensverfall geraten. Er hat die dabei aufgelaufenen Verbindlichkeiten bis auf die Forderung der Gl344ubigerin s344mtlich beseitigt und keine neuen entstehen lassen. Die verbliebene Gl344ubigerin hat ihm zwar die Verbindlichkeit nicht f366rmlich erlassen. Sie hat sich aber vertrag-lich verpflichtet, aus ihr nicht vorzugehen, wenn der Antragsteller seine gege-benenfalls auch erh366hten Ratenzahlungs- und Informationspflichten einh344lt. Die Raten sind so bemessen, dass der Antragsteller sie aus seinen Einnahmen bestreiten kann. Damit hat die Gl344ubigerin dem Antragsteller einen geregelten Schuldendienst erm366glicht, der ihm ein geordnetes Wirtschaften erlaubt. Daran 344ndert es nichts, dass diese Vereinbarung befristet ist. Die Vereinbarung dient 6 - 5 - auch dem Interesse der Gl344ubigerin, die die Forderung sonst abschreiben m374sste. Die Befristung hat deshalb ersichtlich nur den Zweck, den Antragsteller zur ordnungsgem344337en Erf374llung anzuhalten und die Raten anzuheben, wenn die Einkommensverh344ltnisse des Antragstellers dies erlauben. Dementspre-chend hat das von der Gl344ubigerin beauftragte Inkassounternehmen die Ver-einbarung inzwischen bis zum Ablauf des 30. September 2007 verl344ngert. Dass sich dies in Zukunft 344ndern wird, wenn der Antragsteller wie bisher seine Ver-pflichtungen einh344lt, ist auch nach Einschaltung dieses Unternehmens nicht zu erwarten. Rechtsuchende m374ssen deshalb nicht bef374rchten, dass die Gl344ubige-rin oder ein anderer Gl344ubiger auf Fremdgelder zugreift, die an den Antragstel-ler zur Weiterleitung an Mandanten, Versicherer oder Verfahrensgegner gezahlt werden. Daf374r, dass der Antragsteller selbst auf Mandantengelder zugreifen k366nnte, war und ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller nahm und nimmt als Fachanwalt f374r Familienrecht st344ndig in nicht unerheblichem Umfang Fremdgel-der f374r seine Mandanten entgegen. Diese trennt er sorgsam von seinem sonsti-gen Verm366gen. Er verwaltet die Fremdgelder ordnungsgem344337 und ohne jede Beanstandung. Das war auch bisher schon der Fall, insbesondere auch zu ei-ner Zeit, in der sich der Antragsteller in gr366337erer finanzieller Bedr344ngnis befun-den hat. Die besonderen Umst344nde dieses Sonderfalls lassen daher aus-nahmsweise erwarten, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch weiterhin nicht gef344hrdet sind. Das schlie337t einen Widerruf wegen Verm366gensverfalls aus. - 6 - III. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat ber374cksichtigt, dass der Wi-derrufsbescheid begr374ndet war und wegen der w344hrend des gerichtlichen Ver-fahrens entfalteten Bem374hungen des Antragstellers aufzuheben war. 7 Terno Otten Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 16.01.2006 - 1 ZU 54/05 -
Full & Egal Universal Law Academy