BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 23/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO 247 14 Abs. 2 Nr. 8, 247 59a Abs. 1 Die T344tigkeit des Leiters einer Landesgesch344ftsstelle der Wirtschaftspr374fer-kammer ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar. BGH, Beschl. v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07 - AGH Frankfurt am Main wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller seine im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 15. Juli 1991 als Rechtsanwalt zugelassen, seit dem 19. Juli 1994 im Bezirk der Antragsgegnerin. Am 1. Mai 2005 nahm er eine T344tigkeit als Leiter der f374r die L344nder H. , R. , S. und T. zust344ndigen Landesgesch344ftsstelle der Wirtschaftspr374ferkam-mer, einer K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts mit Sitz in B. , in 1 - 3 - F. auf. Mit Bescheid vom 13. M344rz 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Der Antragsteller nehme hoheitliche Aufgaben wahr; das gef344hrde seine Unabh344ngigkeit als Rechtsanwalt. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichthof den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin aufgehoben. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit wel-cher sie die Zur374ckweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung errei-chen m366chte. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde zur374ckzu-weisen. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine T344tigkeit aus374bt, die mit sei-nem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabh344ngiges Organ der Rechts-pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabh344ngigkeit gef344hrden kann. Diese Regelung soll - ebenso wie die entsprechende Regelung 374ber die Versagung der Zulassung (247 7 Nr. 8 BRAO) - die Freiheit und Unabh344ngigkeit des Anwaltsberufs sch374tzen (BT-Drucks. 12/4993, S. 24). Die Zulassung von aktiven Angeh366rigen des 366ffentlichen Dienstes zur Rechtsanwaltschaft wider-spricht diesem Schutzgedanken. Das ergibt sich aus der gesetzgeberischen Wertung der 247247 7 Nr. 10, 14 Abs. 2 Nr. 5, 47 BRAO. Diese Vorschriften werden 4 - 4 - durch 247247 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO erg344nzt. Zur Erreichung des gesetzge-berischen Ziels ist eine deutliche Trennung des Rechtsanwaltsberufs von einer T344tigkeit im 366ffentlichen Dienst erforderlich, weil die Mittel der Berufsaufsicht Abh344ngigkeitsverh344ltnisse nicht zuverl344ssig ausschlie337en k366nnen oder jeden-falls in den Augen der 326ffentlichkeit nicht gleich wirksam sind. F374r die Betroffe-nen ist die dadurch zum Ausdruck kommende Beschr344nkung ihrer Berufsfreiheit allerdings nur dann zumutbar, wenn sie nicht starr gehandhabt wird. Der 366ffent-liche Dienst ist vielgestaltig. Es muss deshalb im Einzelfall gepr374ft werden, ob die gleichzeitige Aus374bung des Anwaltsberufs und eine T344tigkeit im 366ffentlichen Dienst die Belange der Rechtspflege gef344hrden kann (BVerfGE 87, 287, 324 f.; Senat, BGHZ 100, 87, 90 f.; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 24/93, BRAK-Mitt. 1994, 42; v. 16. Februar 1998, AnwZ (B) 74/97, BRAK-Mitt. 1998, 200; v. 16. November 1998, AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571; v. 14. Febru-ar 2000, AnwZ (B) 9/99, NJW 2000, 3004; v. 26. Mai 2003, AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379). 2. Eine derartige Gefahr ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt 366ffentliche Aufgaben von einer Art wahrnimmt, dass das rechtsuchende Publikum den Ein-druck gewinnen kann, die Unabh344ngigkeit des Anwalts sei durch Bindungen an den Staat beeintr344chtigt (Beschl. v. 26. Mai 2003, aaO). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich t344tig wird. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gef344hrdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt k366nne we-gen seiner "Staatsn344he" mehr als andere Rechtsanw344lte f374r sie bewirken, oder, umgekehrt, der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der Benach-teiligung gewinnen kann. Ob derartige Gefahren gegeben sind, muss anhand der konkreten Ausgestaltung des Angestelltenverh344ltnisses und der ausge374bten T344tigkeit gepr374ft werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der K366rper-schaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung 5 - 5 - im Bereich der Niederlassung des Rechtsanwalts zu ber374cksichtigen (BVerfGE 87, 287, 323 f.; Senat, BGHZ 100, 87, 91; Beschl. v. 13. September 1993 aaO; v. 16. November 1998 aaO; v. 14. Februar 2000 aaO; v. 26. Mai 2003 aaO). Als in diesem Sinne mit dem Anwaltsberuf unver-einbar hat der Senat angesehen eine Besch344ftigung als Gesch344ftsf374hrer einer Kreishandwerkerschaft (Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 24/93, BRAK-Mitt 1994, 42), einer Handwerksinnung (Beschl. v. 29. November 1993, AnwZ (B) 41/93, NJW-RR 1994, 954), einer Handwerkskammer (Beschl. v. 16. November 1998, AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571, 572), einer Industrie- und Handelskammer (BGHZ 36, 71, 72 f.; 49, 238, 240 f.), einer Landes344rzte-kammer (Beschl. v. 14. Februar 2000, AnwZ (B) 9/99, BRAK-Mitt. 2001, 44) und einer berufsst344ndischen Kammer f374r Bauingenieure und Architekten (Beschl. v. 26. Mai 2003, AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379, 1380). 3. Der Arbeitgeber des Antragstellers, die Wirtschaftspr374ferkammer, ist die Berufsvertretung der Wirtschaftspr374fer. Dieser geh366ren der Wirtschaftspr374-ferkammer nach 247 58 Abs. 1 WPO als Pflichtmitglieder an. Die Wirtschaftspr374-ferkammer hat nach 247 4 Abs. 2 WPO den Status einer K366rperschaft des 366ffent-lichen Rechts. Ihre Aufgabe ist es unter anderem, die Berufspflichten der Mit-glieder in einer Berufssatzung festzulegen (247 4 Abs. 1, 247 57 Abs. 3 und 4 WPO), ein System der Qualit344tssicherung zu betreiben (247 57 Abs. 2 Nr. 14, 247 57a WPO), die Erf374llung von Berufspflichten zu 374berwachen (247 61a WPO) und das Wirtschaftspr374fungsexamen abzunehmen (247 5 WPO). In diesen Funk-tionen nimmt die Wirtschaftspr374ferkammer als Teil der mittelbaren Staatsver-waltung hoheitliche Aufgaben wahr. 6 4. Die T344tigkeit des Antragstellers f374r die Wirtschaftspr374ferkammer be-eintr344chtigt aber seine Unabh344ngigkeit als Rechtsanwalt und das Vertrauen der Rechtsuchenden in diese Unabh344ngigkeit nicht. Der Antragsteller ist als Leiter 7 - 6 - der Landesgesch344ftsstelle nicht mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der Wirtschaftspr374ferkammer betraut. a) Die Landesgesch344ftsstellen, welche die Wirtschaftspr374ferkammer auf-grund der Erm344chtigung in 247 4 Abs. 3 i.V.m. 247 60 Abs. 1 WPO eingerichtet hat, haben nach 247 9 Abs. 3 ihrer Satzung die Aufgabe, die f374r die Repr344sentation der Wirtschaftspr374ferkammer in den L344ndern zust344ndigen Landespr344sidenten und die Hauptgesch344ftsstelle der Kammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterst374tzen. Nach der von dem Senat eingeholten amtlichen Auskunft des Pr344sidenten der Wirtschaftspr374ferkammer vom 17. Januar 2008 beschr344nkt sich die Aufgabe der Landesgesch344ftsstellen und ihrer Leitungen auch hierauf. We-der bei der Bestellung der Wirtschaftspr374fer noch bei der bei der Durchf374hrung des Wirtschaftspr374fungsexamens nehmen die Landesgesch344ftsstellen der Wirt-schaftspr374ferkammer oder ihre Leitungen selbst Aufgaben wahr, die durch die Wahrnehmung von Hoheitsbefugnissen gepr344gt sind. 8 b) Nach Auskunft ihres Pr344sidenten bedient sich die Wirtschaftspr374fer-kammer zwar bei der Bestellung der Wirtschaftspr374fer der Landesgesch344ftsstel-len. Diese Unterst374tzung betrifft aber im Wesentlichen nur den Gesch344ftsbe-trieb, nicht die sachliche Bescheidung der Antr344ge. 9 aa) Den Landesgesch344ftsstellen obliegt die Vorpr374fung der Antr344ge dar-auf, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach 247 15 WPO und Versagungsgr374n-de nach 247 16 WPO vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Be-werber zugelassen. Die Zulassung erfolgt nach 247 15 Satz 1 WPO wie die Zu-lassung von Rechtsanw344lten (vgl. 247 12 Abs. 1 BRAO) durch Aush344ndigung ei-ner von der Wirtschaftspr374ferkammer ausgestellten Urkunde. Diese Urkunde unterzeichnet der Pr344sident der Wirtschaftspr374ferkammer. Ist zweifelhaft, ob die Zulassung erfolgen kann, entscheidet die Hauptgesch344ftsstelle. Lediglich in 10 - 7 - dem Sonderfall, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach 247 16 WPO offen-sichtlich nicht gegeben sind, entscheidet die Landesgesch344ftsstelle. Es kommt nach der Auskunft des Pr344sidenten der Wirtschaftskammer auch in anderen F344llen vor, dass die Landesgesch344ftsstelle (in Abstimmung mit der Hauptge-sch344ftsstelle) einen Bestellungsantrag zur374ckweist. Beides pr344gt die T344tigkeit des Antragstellers aber nicht. Seine T344tigkeit ist bei der Bestellung von der ge-sch344ftsstellenm344337igen Unterst374tzung von Hauptgesch344ftsstelle, Gesch344ftsf374h-rung und Vorstand gepr344gt. Eine solche T344tigkeit stellt die Unabh344ngigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht in Frage und beeintr344chtigt auch das Ver-trauen der Rechtsuchenden darin nicht. bb) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin aus der Beteiligung der Landesgesch344ftsstelle an der Aush344ndigung der Zulas-sungsurkunden an die Bewerber. Die Aush344ndigung der Zulassungsurkunde ist zwar konstitutiver Bestandteil des Bestellungsvorgangs. Sie erfolgt auch regel-m344337ig in einer Feierstunde, die die Landesgesch344ftsstelle vorzubereiten und durchzuf374hren hat. Vorgenommen wird sie dabei aber nach der Auskunft des Pr344sidenten der Wirtschaftspr374ferkammer nicht durch den Leiter der Landesge-sch344ftsstelle, sondern von einem der f374r den Bereich der jeweiligen Landesge-sch344ftsstelle zust344ndigen Landespr344sidenten. Der Pr344sident der Wirtschaftspr374-ferkammer hat allerdings auch mitgeteilt, dass dies ausnahmsweise anders ist, wenn ein Bewerber an der Feierstunde nicht teilnehmen kann oder m366chte. In diesem Ausnahmefall wird die Urkunde durch den Leiter der Landesgesch344fts-stelle ausgeh344ndigt. Darin liegt aber nicht die Wahrnehmung einer mit dem An-waltsberuf nicht vereinbarenden hoheitlichen T344tigkeit. Die Aush344ndigung der Zulassungsurkunde stellt, f374r sich genommen, nicht die Zulassungsentschei-dung dar. Sie setzt einen Aush344ndigungsauftrag voraus, den der Pr344sident der Wirtschaftspr374ferkammer jedem 374bertragen kann, der dazu geeignet erscheint. Dies k366nnte auch der Zusteller eines Postdienstleistungsunternehmens sein, 11 - 8 - worauf der Antragsteller mit Recht hingewiesen hat. Die Aush344ndigung der Zu-lassungsurkunde ist deshalb als solche nicht spezifisch hoheitliche T344tigkeit. cc) Entsprechendes gilt f374r die Abnahme des Wirtschaftspr374fereides, den Wirtschaftspr374fer nach 247 17 Abs. 1 WPO (344hnlich wie gem344337 247 12 Abs. 2 BRAO die Rechtsanw344lte gegen374ber der Rechtsanwaltskammer) vor ihrer Zulassung gegen374ber der Wirtschaftspr374ferkammer zu leisten haben. Innerhalb der Wirt-schaftspr374ferkammer ist die Abnahme dieses Eides nach der Auskunft des Pr344-sidenten der Wirtschaftspr374ferkammer den Leiterinnen und Leitern der Landes-gesch344ftsstelle 374bertragen. Das f374hrt aber entgegen der Annahme der Antrags-gegnerin nicht dazu, dass die Leitungen der Landesgesch344ftsstellen damit eine hoheitliche T344tigkeit wahrzunehmen h344tten. Mit dem Eid soll sich der k374nftige Wirtschaftspr374fer zwar in feierlicher Form zur Einhaltung seiner Berufspflichten verpflichten. Das 344ndert indessen nichts daran, dass die Ableistung des Wirt-schaftspr374fereides technisch eine Voraussetzung f374r die Aush344ndigung der Zu-lassungsurkunde ist, die der Bewerber zu erf374llen hat. Form und Inhalt des Ei-des sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben; die Wahl der zul344ssigen Eides-form steht allein dem Bewerber zu. Die Leitung der Landesgesch344ftsstelle hat den Eid lediglich f374r die Wirtschaftspr374ferkammer entgegenzunehmen. Hoheitli-ches Handeln ist damit nicht verbunden, weshalb mit der Abnahme des Eides nach 247 17 Abs. 1 WPO im Einzelfall auch eine andere Stelle beauftragt werden kann. 12 c) Hoheitliche Aufgaben nimmt die Leitung der Landesgesch344ftsstelle schlie337lich auch nicht bei der Durchf374hrung des Wirtschaftspr374fungsexamens wahr. 13 - 9 - aa) Das Wirtschaftspr374fungsexamen wird nach 247 12 Abs. 1 WPO vor der Pr374fungskommission der Wirtschaftspr374ferkammer abgelegt, der der Antragstel-ler nicht angeh366rt. Die Organisation des Examens obliegt nach 247 5 Abs. 1 und 4 WPO, 247 2 Abs. 5 WiPrPr374fV der bei der Wirtschaftspr374ferkammer eingerichte-ten Pr374fungsstelle und ihren f374r einzelne Teilaufgaben eingerichteten Kommis-sionen (der Aufgabenkommission nach 247 5 Abs. 4 WPO, 247 8 WiPrPr374fV und der Widerspruchskommission nach 247 5 Abs. 4 und 5 WPO, 247 9 WiPrPr374fV). Diesen Gremien geh366rt der Antragsteller nicht an. Die Pr374fungsstelle kann nach 247 5 Abs. 3 WPO in die Durchf374hrung ihrer Aufgaben die Landesgesch344ftsstellen einbeziehen. Von dieser M366glichkeit hat die Pr374fungsstelle nach Auskunft des Pr344sidenten der Wirtschaftspr374ferkammer Gebrauch gemacht. Sie hat die Lan-desgesch344ftsstellen mit der technischen Durchf374hrung, aber nicht mit der Wahrnehmung der bei der Pr374fungst344tigkeit anfallenden hoheitlichen Aufgaben betraut. 14 bb) Die Antr344ge auf Zulassung zur Pr374fung sollen bei den Landesge-sch344ftsstellen eingereicht werden. Sie werden dort auf ihre Vollst344ndigkeit ge-pr374ft und verwaltungsm344337ig erfasst. Diese T344tigkeit ist rein technischer Natur. Die Entscheidung 374ber einen Antrag auf Zulassung zur Pr374fung trifft allein die Pr374fungsstelle. Die Landesgesch344ftsstellen und ihre Leitungen wirken dabei nicht mit. Daran 344ndert es auch nichts, dass die Landesgesch344ftstellen die Zu-lassungsentscheidungen an die Kandidaten versenden, sie zu der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und zur m374ndlichen Pr374fung laden und die Korrektur der Aufsichtsarbeiten und die Termine zur m374ndlichen Pr374fung koordinieren. Die dem zugrunde liegenden Sachentscheidungen, die Zulassung zur Pr374fung, die Korrektur der Arbeiten, die Leitung und Durchf374hrung der m374ndlichen Pr374fung und die eigentliche Pr374fungsentscheidung, treffen allein die Pr374fungsstelle und die Pr374fungskommission. Die Landesgesch344ftsstellen haben hierauf keinen Ein-fluss. Sie haben insoweit allein Sekretariatsfunktion. 15 - 10 - cc) 334ber eine reine Sekretariatsfunktion hinaus geht die Mitwirkung bei der Durchf374hrung der Aufsichtsarbeiten. Diese werden in den R344umen der Lan-desgesch344ftsstellen angefertigt, denen auch die Durchf374hrung der Klausurter-mine und die F374hrung der Aufsicht in den Klausuren sowie die Anfertigung des Terminsprotokolls obliegt. Bei solchen Klausurterminen kann 374ber inhaltliche Fragen zur Aufgabenstellung, 374ber die Beeintr344chtigung von Pr374fungsbedin-gungen und ihren etwa erforderlichen Ausgleich, 374ber Nachschreibzeiten bei k366rperlichen Behinderungen, 374ber T344uschungsversuche und andere pr374fungs-typische Fragenstellungen zu entscheiden sein. Die Entscheidung hier374ber ob-liegt allein der Pr374fungsstelle; sie ist nicht auf die Mitarbeiter der Landesge-sch344ftsstelle oder ihre Leitung delegiert. Diesen obliegen allein die Sachver-haltsfeststellung und die Bekanntgabe der Entscheidung der Pr374fungsstelle. Die Landesgesch344ftsstellen und ihre Mitarbeiter leisten hier nur technische Hilfestel-lung. Anhaltspunkte daf374r, dass ihre Mitwirkung eine 374ber ihre tats344chlichen Befugnisse und M366glichkeiten hinausgehende Au337enwirkung haben k366nnte, bestehen nicht. 16 dd) Entsprechendes gilt f374r die Beauftragung der Landesgesch344ftsstellen mit der Erfassung der Pr374fungsergebnisse und der Erstellung und Versendung der Pr374fungsbescheide. Auch hier f374hrt die Landesgesch344ftsstelle lediglich die von der Pr374fungsstelle und ihren Pr374fungskommissionen getroffene Entschei-dung technisch aus. Daran 344ndert es nichts, dass die Landesgesch344ftsstelle im Fall eines Widerspruchs gegen die Pr374fungsentscheidung den Entwurf des Wi-derspruchsbescheids anfertigt. Das setzt zwar eine inhaltliche Befassung mit der angefochtenen Pr374fungsentscheidung und dem Vorbringen des Kandidaten voraus. Das Ergebnis bleibt aber blo337e Arbeitshilfe f374r die Widerspruchskom-mission, die unabh344ngig und in eigener Verantwortung zu entscheiden hat. 17 - 11 - ee) Der Leiter einer Landesgesch344ftsstelle der Wirtschaftspr374ferkammer hat auch nicht die Aufgabe, die Wirtschaftspr374ferkammer in den L344ndern zu repr344sentieren. Diese Aufgabe obliegt dem Landespr344sidenten der Wirtschafts-pr374ferkammer (247 9 Abs. 1 der Satzung der Wirtschaftspr374ferkammer). 18 Terno Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.02.2007 - 2 AGH 8/06 -
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