BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 23/08 vom 8. Juni 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, Verfahrensbevollm344chtigter: gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rich-terin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 8. Juni 2009 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, seit Dezember 1989 im Bezirk der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin wider-rief mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 die Zulassung des Antragstellers ge-m344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 17. April 2009 nochmals wi-derrufen, nunmehr weil der Antragsteller mit Wirkung zum 20. April 2009 auf 2 - 3 - seine Zulassung verzichtet hat, 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Widerrufsbe-scheid ist durch Rechtsmittelverzicht des Antragstellers rechtskr344ftig geworden. II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. 334ber die Verfah-renskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-genden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. 3 Ganter Frellesen Schmidt-R344ntsch Roggenbuck W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 14.02.2008 - BayAGH I - 1/07 -
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