BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 23/09 vom 5. November 201 3 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Kayser , die Richterin nen Loh mann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsan wäl te Pro f. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas a m 5. November 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsb e schluss vom 3. Septe m- ber 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewi esen. Gründe: Die Rüge ist unbegründet. Anlass zu einer erneuten mündlichen Ve r- handlung bestand nicht. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers vol l- ständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Sache nach will der Antragsteller nicht bisheriges Vorbringen berücksichtigt wissen, sondern neue Tatsachen schaffen. Das hat mit Art. 103 Abs. 1 GG nichts zu tun. Anspruch darauf, dass der Se nat die Entscheidung über die B e- schwerde des Antragstellers so lange hinausschie bt , bis der neue Insolven z- plan (möglicherweise) angenommen und bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben wer den wird, hat der Antragsteller nicht. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht daraus, dass der Senat dem Antragsteller ungewöhnlich 1 - 3 - lange Zeit gegeben hat, seine wirtschaftlichen Verhältnisse mit Hilfe eines I n- solvenzplans wieder in Ordnung zu bringen. Kayser Lohmann Fetzer Stüer Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 25.11.2008 - 2 AGH 25/07 -
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