BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 23/09 vom 3. September 201 3 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Kayser , die Richterin nen Loh mann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsan wäl te Pro f. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas a m 3. September 2013 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be schluss des 2 . Senats des Hessischen Anwaltsgeric htshofs vom 25. N o- vember 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmitttels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e- nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Besch werdeverfahren wird auf 50.000 Gründe: I. Der Antragsteller wurde am 19. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft zug e- las sen . Am 7. Februar 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Be scheid vom 21. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zu lassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag 1 - 3 - auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwe r- de will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides e r- reichen. Der Senat hat am 10. Mai 2010 mündlich verhandelt; im erklärten Ei n- verständnis der Parteien ergeht die Entscheidung nunmehr im schriftlichen Ve r- fahren. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) . Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gerate n ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ei n Ve r- mögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte f i- nanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanze i- chen hierfür sind insbeso ndere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstr e- ckungsmaßnahmen gegen ihn ( BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwa lts eröffnet worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung , am 21. August 2007, waren diese Voraussetzungen erfüllt. Über das Vermögen des Antragstellers war b e- reits am 7. Februar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Anhaltspun k- 2 3 4 - 4 - te dafür , dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechts u- chenden nicht gefährdet waren , lagen nicht vor . Der Vermögensverfall führt r e- gelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umg ang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 8) . 3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen. a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfah rens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem nach § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. entsprechend anzuwendenden Recht der Freiwi l- ligen Ger ichtsbarkeit bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 13 ). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Be schluss v om 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK - Mitt. 1999, 36). Es darf keine Forderung auf u n- absehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschl uss v om 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). b) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers ist noch nicht aufgehoben worden . Der Vermögensverfall wird daher nach wie vor gesetzlich vermutet. Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung wider legen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Im Termin zur mündlichen Ve r- handlung am 10. Mai 2010 ist erörtert worden, dass der Antragsteller das Inso l- venzverfahren durch einen Insolvenzplan zum Abschluss bringen w i ll, welcher durch seine Familien angehörige finanziert werden soll. Dieses ist ihm bisher 5 6 7 - 5 - jedoch nicht gelungen. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 mitgeteilt , dass der zuletzt vorgelegte Insolvenzplan mit Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts [AG F . IN ] vom 25. April 2013 zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller räumt dies ein, trägt aber vor, es sei bereits ein neuer Insolvenzplan erstellt worden, welcher den Bedenken des Insolvenzgerichts Rechnung trage. Weiteres Zuwarten hält der Senat ang e- sichts der bisherigen Verfahrensdauer aber nicht mehr für vertretbar. Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es nicht an, weder hinsichtlich des Ve r- mögensverfalls noch hinsichtlich der langen Dauer des Planverfahrens. 4. Trotz des Ver mögensverfalls wird die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaf t dann nicht widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Die engen Voraus - 8 - 6 - setzungen dieses Ausnahmetatbestandes hat der Antra gsteller , der nach wie vor als Einzelanwalt tätig ist, indes nicht dargelegt. Dass er im Insolvenzverfa h- ren mit dem Verwalter kooperiert, reicht insoweit nicht aus. Kayser Lohmann Fetzer Stüer Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 25.11.2008 - 2 AGH 25/07 -
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