BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 23/10 vom 13. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Sch344fer, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas am 13. September 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerru-fen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2010, dem Antragstel-ler zugestellt am 13. Juli 2010, hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Konsolidierung seiner Verm366gens- 1 - 3 - verh344ltnisse nachgewiesen hatte. Beide Parteien haben das Verfahren darauf-hin f374r erledigt erkl344rt. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstelle-rin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog 247 91a ZPO (vgl. BGH, Be-schluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Be-schluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat 374ber die Kosten des Verfahrens zu befinden (247 215 Abs. 3 BRAO). Unter Be-r374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten tr344gt und die au337erge-richtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist erst w344hrend des Verfah-rens der sofortigen Beschwerde entfallen. 2 Tolksdorf Roggenbuck Sch344fer Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.08.2009 - 1 AGH 89/08 -
Full & Egal Universal Law Academy