BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 23/99 vom 13. März 2000 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno, die Recht s - anwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian am 13. März 2000 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die entstandenen notwendigen außergerichtl i - chen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltsch aft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung des früheren Antragsgegners, des Präsidenten des Oberlandesgerichts K., vom 8. September 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den gegen die W i - derrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der A n - waltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige B e - schwerde des Antragstellers. Die Zulassung des Antragstellers ist während des Beschwerdeverfa h - rens erneut wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) sowie wegen Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Beschwerde für erledigt erklärt, der Antra g - steller hat sich dem angeschlossen. - 4 - Durch den anderweit bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zula s - sung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG, weil die Bes chwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte. Deppert Basdorf Ganter Terno v. Hase Kieserling Christian
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