BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 24/01 vom 22. April 2002 in dem Verfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer - g e g e n - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 22. April 2002 beschlo s - sen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den B e - schluß des I. Senats des Anwaltsgerichthofes Berlin vom 22. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfa h - ren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren en t - standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu e r - statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.016,27 (90.000 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller hatte als Staatsbürger der ehemaligen UDSSR von 1977 bis 1983 Rechtswissenschaften an der Staatlichen Universität in W. studiert und mit der Qualifikation "Jurist" abgeschlossen. Er ist berec h - - 3 - tigt, den akademischen Grad "Diplomjurist" zu fhren. Seit 1983 lebte er in der ehemaligen DDR und arbeitete dort als Justitiar. Nach der Wiedervereinigung war er u.a. als Privatdozent an der Humboltdtuniversitt Berlin und freier Mita r - beiter einer Rechtsanwaltskanzlei ttig. Seit 1996 ist er deutscher Staatsang e - höriger. Seinen Antrag, ihn als Rechtsanwalt nach § 4 Abs. 1 Rechtsanwaltsg e - setz (RAG) zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin zuzulassen, hat die Prsidentin des Kammergerichts - als Vorgngerin der Rechtsanwaltskammer Berlin, auf die die Befugnisse und Aufgaben der BRAO gemû Verordnung vom 12. Juli 1999 (GVBl. 1999 S. 433) bergega n - gen sind - mit Schreiben vom 10. August 1999 zurckgewiesen. Seinen dag e - gen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgericht s - hof durch Beschluû vom 22. Juni 2000 - auch soweit der Antragsteller die B e - sttigung der Gleichwertigkeit seines Diploms mit dem des Diplomjuristen der DDR und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zulassung begehrt hat - zurckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses e r - strebt. Er hat zugleich beantragt, ihm Prozeûkostenhilfe zu bewilligen. II. Das zulssige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft. Die Voraussetzungen fr den hier allein in Betracht kommenden Erwerb der anwaltlichen Befhigung nach Art. 21 Abs. 8 des BRAO- - 4 - Neuordnungsgesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) der ehemaligen DDR vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1504) liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht - wie § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG vorschreibt - ein umfassendes Hochschulst u - dium mit dem akademischen Grad eines Diplomjuristen in der DDR abg e - schlossen. Der Studienabschluû der Universitt W. ersetzt diese Vo r - aussetzung nicht. Allerdings hat der Senat entschieden, daû Deutsche aus der frheren DDR auch durch ein umfassendes juristisches Hochschulstudium im Ausland, das von der DDR aufgrund einer Äquivalenzvereinbarung anerkannt war, die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfllen können (Senatsbeschluû vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 26/95, BRAK-Mitt. 1996, 84, 85). Eine weit e - re Ausdehnung dieser Bestimmung dahin, daû auch Angehörige osteurop i - scher Staaten, die in ihrem Heimatland einen dem Diplomjuristen vergleichb a - ren und in der DDR anerkannten juristischen Abschluû erreicht haben, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden können, hat er hingegen abgelehnt (Senatsbeschluû vom 4. Mai 1998 AnwZ (B) 3/98, BRAK-Mitt. 1999, 90). An dieser Rechtsprechung hlt der Senat fest. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Auslegung verfa s - sungsrechtlich unbedenklich und verstöût auch nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen. Der an der Universitt in W. von dem Antragsteller erworbene Studienabschluû ist auch im wiedervereinigten Deutschland als gleichwertig mit dem Abschluû "Diplomjurist" in der DDR anerkannt. Daraus folgt jedoch nicht, daû dieser Abschluû auch zur Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft berechtigt. - 5 - Die gegenber § 4 BRAO erleichterte Rechtsanwaltzulassung nach § 4 Abs. 1 RAG war durch die historische Situation der Wiedervereinigung b e - stimmt. Nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit sollte sie zu einer angemessenen Beteiligung aller Deutschen an der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Rechtspflege beitragen (Senatsbeschluû vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 3/98, aaO). Demzufolge waren die eigentlichen Adressaten der Besti m - mung die deutschen Diplomjuristen in der frheren DDR, wenn sie sich auch nicht ausdrcklich auf diesen Personenkreis beschrnkte und Auslnder, die ein juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert hatten, nicht von der Regelung ausgenommen worden waren. Vor diesem Hintergrund war es zwar geboten, Deutschen aus der frheren DDR, die ein Auslandsstudium mit einem in der DDR anerkannten, dem Diplomjuristen gleichgestellten Abschluû abso l - viert hatten, ebenfalls den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu ermglichen, hingegen forderte der Sinn und Zweck dieser Regelung nicht, auch Angehr i - gen anderer Staaten mit vergleichbarem Studiengang und Abschluû in ihrem Heimatland, die in der frheren DDR gelebt haben, ebenfalls den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu ermglichen. Denn anders als die Deutschen in der fr - heren DDR, die nach deren Beitritt ohne diese Regelung keine Rechtsanwalt s - zulassung im wiedervereinigten Deutschland htten erhalten knnen, war es den in der frheren DDR ttigen Angehrigen anderer Staaten mglich, ihren Beruf in ihrem Heimatstaat auszuben. Zudem wrde - wie bereits im Senat s - beschluû vom 4. Mai 1998 ausgefhrt - ein erleichterter Zugang zur Rechtsa n - waltschaft fr diesen Personenkreis zu einer nicht gerechtfertigten Bevorz u - gung gegenber den in der alten Bundesrepublik lebenden Auslndern mit auslndischen Studienabschlssen fhren, die grundstzlich die Vorausse t - - 6 - zungen des § 4 BRAO erfllen oder als EU-Angehrige den erfolgreichen A b - schluû einer Eignungsprfung nachweisen mssen. Da mithin die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Prozeûkostenhilfeantrag zurckzuweisen (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. m. §§ 114 ZPO, 14 FGG). Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Kappelhoff
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