BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 24/02 vom13. Januar 2003in dem Verfahrenwegen Zulassung beim Oberlandesgericht - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, denRechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger undKappelhoff am 13. Januar 2003beschlossen:Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werdengegeneinander aufgehoben.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Er-ledigung auf 50.000 nrr! "r#$&%e-setzt.Gründe: I.Der Antragsteller beantragte im Mai 2001 unter Verzicht auf seine Rech-te aus der bisherigen Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht D. die Singularzulassung beim Oberlandesgericht H. . Die Antragsgegnerinwies diesen Bescheid mit Beschluß vom 20. Juli 2001 zurück. Die hiergegengestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Erlaß einer einstweiligenAnordnung hatten beim Anwaltsgerichtshof keinen Erfolg. Mit seiner sofortigenBeschwerde hat der Antragsteller sein Begehren zunächst weiter verfolgt. - 3 -Nachdem er zwischenzeitlich bei dem Oberlandesgericht H. zugelassenwurde, haben jedoch beide Seiten unter Verwahrung gegen die Kostenlast dieHauptsache für erledigt erklärt.II.Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGGnur noch über die Kosten zu entscheiden.Nach Ansicht des Senats entspricht es billigem Ermessen, die Kostengegeneinander aufzuheben. Die Beantwortung der Frage, ob die sofortige Be-schwerde ohne die Erledigungserklärung Erfolg gehabt hätte, setzt die Klärungschwieriger Rechtsfragen voraus; hierzu hätte es einer Anfrage beim Bundes-verfassungsgericht bedurft. Ein derartiger Aufwand ist untunlich, wenn es nachErledigung der Hauptsache nur noch um die Frage geht, wer die Kosten zutragen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Februar 1954 - III ZR 208/52, NJW 1954,1038; BAG AP § 91a ZPO Nr. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91aRn. 26a).Der Antragsteller hat gewichtige Argumente dafür vorgebracht, daß sei-ne Zulassung beim Oberlandesgericht H. - in der Form einer Singularzulas-sung - auch noch nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts vom 13. Dezember 2000 (BVerfGE 103, 1 ff. = NJW 2001, 353 ff.) inder Übergangszeit bis zum 30. Juni 2002 zulässig war. Nach dem vorherigenRechtszustand konnte er, weil er bereits fünf Jahre als Rechtsanwalt zugelas-sen war, zum Oberlandesgericht zugelassen werden, falls er auf seine bisheri- - 4 -ge erstinstanzliche Zulassung verzichtete. Daß durch den Spruch des Bundes-verfassungsgerichts seine Rechtsposition für die nächsten eineinhalb Jahreverschlechtert wurde, ist dem Urteil nicht unmittelbar zu entnehmen. Das Bun-desverfassungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung lediglich ausgespro-chen, daß die Vorschrift des § 25 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist,die Vorschrift für bestehende Zulassungen bis zum 30. Juni 2002 fortgilt, ab1. Januar 2002 bisher singular beim Oberlandesgericht zugelassene Rechts-anwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigenAmts- und Landgerichten zugelassen werden können und daß § 226 Abs. 2BRAO ab 1. Juli 2002 hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genanntenLänder gegenstandslos ist.Auch die Begründung spricht im wesentlichen dafür, daß lediglich dasVerbot der Simultanzulassung für verfassungswidrig angesehen wurde. Von ei-nem Gebot der Simultanzulassung ist nicht die Rede. Das Bundesverfassungs-gericht wollte den erstinstanzlichen Anwälten den Zugang zu den Oberlandes-gerichten verschaffen, ohne die bestehende Zulassung aufgeben zu müssen,und umgekehrt den beim Oberlandesgericht zugelassenen zusätzlich die Zu-lassung zu den erstinstanzlichen Gerichten ermöglichen. Es sollten mit ande-ren Worten in der Form von Zulassungshindernissen bestehende Berufsaus-übungsbeschränkungen abgebaut werden. Danach liegt es nicht nahe, daßden Anwälten die bisher bestehende Möglichkeit genommen werden sollte,sich aus freien Stücken mit einer Singularzulassung beim Oberlandesgericht zubegnügen. Denn das würde bedeuten, daß eine neue Berufsausübungsbe-schränkung geschaffen wird (im Ergebnis ähnlich Römermann BB 2001, 272,273; Henssler JZ 2002, 337, 338 f.; Schneider AnwBl. 2001, 206, 207; HartungAnwBl. 2001, 496, 497; ders. MDR 2002, 735, 738). - 5 -Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht unter B II seiner Gründe(aaO S. 19) ausgeführt, wegen der vollständigen Auslastung der bisher an denOberlandesgerichten singular zugelassenen Rechtsanwälte erscheine es pro-blematisch, ihnen zusätzlich die Zulassung in erster Instanz für die Dauer dergesamten Übergangszeit zu ermöglichen, "obwohl neue Singularzulassungenaufgrund der verfassungswidrigen Normen nicht mehr in Betracht kommen".Darin hat die Antragsgegnerin eine Vollstreckungsanordnung im Sinne von§ 35 BVerfGG gesehen (ebenso Feuerich ZAP Fach 23 S. 409 ff.), zumal dieAnsicht, daß neue Singularzulassungen während der Übergangszeit ausge-schlossen seien, von der Berichterstatterin des Bundesverfassungsgerichts ineinem Telefonat mit der Antragsgegnerin bestätigt worden sei. Dieser Auffas-sung hat sich der Anwaltsgerichtshof angeschlossen.Die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Voll-streckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG neue Singularzulassungen für dieÜbergangszeit ausgeschlossen hat, kann in einem summarischen Verfahrenüber die Kostentragung nicht geklärt werden. Nach § 35 BVerfGG kann dasBundesverfassungsgericht im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckungseiner Entscheidung regeln. Zu einer derartigen Vollstreckungsanordnungkönnen auch normersetzende Übergangsregelungen des Gerichts gehören(Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein, BVerfGG 19. Aufl. § 35 Rn. 29, 72;Laumen, Die Vollstreckungskompetenz nach § 35 BVerfGG, Diss. 1997S. 104 ff.). Wegen ihres normativen Charakters hat das Bundesverfassungs-gericht solche Vollstreckungsanordnungen bisher zwar ausdrücklich verlaut-bart, nämlich entweder in seine Entscheidungsformeln aufgenommen (vgl. z.B.BVerfGE 48, 127, 130; 88, 203, 209; 93, 34, 41) oder nachträglich in einem - 6 -selbständigen Beschluß ausgesprochen (vgl. BVerfGE 6, 300, 304). Nach einerAuffassung im Schrifttum soll sich aber auch aus der Begründung ergebenkönnen, daß es sich um eine Vollstreckungsanordnung handelt (Umbach/Clemens/Roellecke, BVerfGG § 35 Rn. 43). Im vorliegenden Fall ist den Aus-führungen des Bundesverfassungsgerichts nicht eindeutig zu entnehmen, obes eine solche Anordnung erlassen wollte. Zudem ist zu berücksichtigen, daßdas Gericht nur unerläßliche Maßnahmen treffen (Bethge, aaO § 35 BVerfGGRn. 42; Laumen, aaO S. 106) und die Sachentscheidung, die vollstreckt wer-den soll, nicht modifizieren darf (BVerfGE 68, 132, 140; Umbach/Clemens/Roellecke, BVerfGG § 35 Rn. 11; Laumen, aaO S. 30). Ob es für die Über-gangszeit ein Verbot neuer Singularzulassungen als unerläßlich ansah, umeinen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen, lassen die Entschei-dungsgründe nicht erkennen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausge-führt, den bislang ausschließlich zweitinstanzlich tätigen Rechtsanwälten be-reite die Umstellung größere Schwierigkeiten als den bisher nur die der erstenInstanz zugelassenen; sie bedürften deshalb in der Übergangszeit eines be-sonderen Schutzes. Schutzbedürftig waren sie zunächst aber nur insoweit, alses den neuen Konkurrenzdruck durch die erstinstanzlichen Anwälte anging, dienunmehr als Wettbewerber um die zweitinstanzlichen Mandate auftreten kön-nen. Ob sie nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts während der Über-gangszeit auch des Schutzes gegenüber solchen Wettbewerbern bedurften,die - 7 -schon immer als Konkurrenten auftreten konnten, und ob das Gericht gegebe-nenfalls das Schutzbedürfnis als so ausgeprägt ansah, daß deswegen diesenWettbewerbern neue Restriktionen aufzuerlegen waren, ist offen.Deppert Basdorf Ganter Frellesen Kieserling Hauger Kappelhoff
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