BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwz (B) 24/03 vom12. Januar 2004in dem anwaltsgerichtlichen VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BRAO § 226 Abs. 2Auch nach dem 1. Juli 2002 darf die Zulassung eines Rechtsanwalts beim Oberlan-desgericht von einer mindestens fünfjährigen Zulassung bei einem Gericht des er-sten Rechtszuges abhängig gemacht werden.BGH, Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 24/03 - AGH Cellewegen Zulassung beim Oberlandesgericht - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowiedie Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Freyam 12. Januar 2004beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes inCelle vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf30.000 nrnGründe: I.Der Antragsteller ist seit 18. März 2000 zur Rechtsanwaltschaft und alsRechtsanwalt - zuletzt beim Amts- und Landgericht B. - zugelassen.Zum 1. Juli 2002 begehrte er die Zulassung zum Oberlandesgericht B. - - 3 - . Mit Bescheid vom 13. Juni 2002 lehnte die Antragsgegnerin diesenAntrag unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in der bis zum 31. Juli 2001geltenden Fassung ab.Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat derAnwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 26. Februar 2003 (veröffentlicht inBRAK-Mitt. 2003, 137) zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstellermit seiner sofortigen Beschwerde.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO); es hatjedoch keinen Erfolg.Das Begehren des Antragstellers ist nach § 226 Abs. 2 BRAO zu beur-teilen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache AnwZ (B)77/03). Die von dem Antragsteller gegen die zeitliche Zulassungssperre geäu-ßerten verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet. Die Regelung, daßder beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt bereits über anwaltli-che Erfahrungen verfügen muß und daß hierfür regelmäßig eine fünfjährigeBerufsausübung bei den unteren Instanzen vorausgesetzt wird, betrifft lediglichdie Berufsausübung; als solche hält sie sich in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2GG vorgegebenen Rahmen (BGHZ 82, 333, 336; BGH, Beschl. v. 25. Januar1999 - AnwZ (B) 56/98, BRAK-Mitt. 1999, 142 - gebilligt durch BVerfG NJW2001, 1561). - 4 -Daß durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001(BGBl. I 1887) der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts eingeschränkt wor-den ist (vgl. §§ 529, 531 ZPO), wodurch die erste Instanz an Bedeutung ge-wonnen hat, rechtfertigt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht, jedenRechtsanwalt, der bei der ersten Instanz zugelassen ist, auch vor dem Ober-landesgericht auftreten zu lassen. Durch die Einschränkung des Prüfungsum-fangs des Berufungsgerichts ist die Aufgabe des Berufungsanwalts, insbeson-dere die Beurteilung, welche Angriffs- oder Verteidigungsmittel jetzt noch zu-lässigerweise vorgebracht werden können, nicht einfacher geworden, sonderneher schwieriger.Daß neu zugelassene Rechtsanwälte "vor nahezu allen Gerichten undauch Bundesgerichten" auftreten dürften, trifft zumindest für die ordentlicheGerichtsbarkeit nicht zu. Aus dem Umstand, daß das Bundesverfassungsge-richt die bisherigen Rechtsanwälte mit Singularzulassung beim Oberlandesge-richt nicht vor der Konkurrenz derjenigen Berufskollegen geschützt hat, dieunter Beibehaltung der - seit mindestens fünf Jahren bestehenden - Zulassungbeim Amts- und Landgericht die Zulassung beim Oberlandesgericht erstreben,kann der Antragsteller gleichfalls nichts für sich herleiten. Rechtsanwälte mitSimultanzulassung mögen zwar - worauf der Antragsteller hinweist - gegenüberden nur beim Amts- und Landgericht zugelassenen Kollegen einen Wettbe-werbsvorteil haben. Da der Gesetzgeber zum Schutze der rechtsuchenden Be-völkerung die Zulassung beim Oberlandesgericht von einer mehrjährigen Be- - 5 -rufserfahrung abhängig machen durfte, muß ein Rechtsanwalt, der nicht dar-über verfügt, den daraus folgenden vorübergehenden Wettbewerbsnachteilhinnehmen.DeppertBasdorfGanterErnemannSchottWüllrichFrey
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