BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 24/06 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. September 2006 be-schlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller war seit 1997 als Rechtsanwalt zuletzt bei dem Amts-gericht A. und dem Landgericht Ch. zugelassen. Die Antragsgeg-nerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Ver-m366gensverfalls gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. Novem-ber 2004 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 11. November 2005 zur374ckgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des An-tragstellers. 1 Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwalt- 2 - 3 - schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin ha-ben 374bereinstimmend die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gr374nden des angefochtenen Beschlusses nach dem bis-herigen Sachstand erfolglos geblieben w344re. 3 Terno Basdorf Otten Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 01.02.2006 - AGH 34/04 (II) -
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