BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 24/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Be-schluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtsho-fes vom 13. November 2006 und die Verf374gung der Antragsgeg-nerin vom 30. Juni 2005 aufgehoben. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragstellerin hat die notwendigen au337ergerichtlichen Ausla-gen der Antragsgegnerin zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Antragstellerin ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verf374gung vom 30. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und begr374ndet. 2 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des Widerrufsbescheids gegeben. Die Antragstellerin war wegen einer Kostenforderung der S. in H366he von etwa 5.000 200 mit Haftbefehl vom 21. April 2005 beim Amtsgericht Z. im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Verm366gens-verfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Daneben bestanden zumindest neun weitere Forderungen in H366he zwischen 45 200 und etwa 37.000 200, wegen derer teilweise Zwangsvollstreckungsma337nah-men durchgef374hrt wurden. 3 b) Obwohl bei der Nachpr374fung einer Widerrufsverf374gung grunds344tzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, kann es allerdings bei der gerichtlichen Entscheidung ber374cksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachtr344glich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). 4 Von einem Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht noch nicht ausgegangen. Bereits vor seiner Entscheidung ergab sich zwar, dass sich die Antragstellerin teilweise erfolgreich bem374ht hatte, Verbind-lichkeiten abzutragen und dass der Eintrag im Schuldnerverzeichnis zwischen-zeitlich gel366scht worden war. Es sind aber auch weitere Forderungen gegen-374ber der Antragstellerin erhoben worden. 5 Die Antragstellerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachzuweisen vermocht, dass sie zwischenzeitlich ihre Schuldverpflichtungen nahezu voll- 6 - 4 - st344ndig erf374llt hat, und dass sie ihr derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt, ihren verbleibenden Verpflichtungen ordnungsgem344337 nachzukommen. Das rechtfertigt es, nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 201 Abs. 2 BRAO. Da der Wi-derrufsgrund erst im laufenden Beschwerdeverfahren entfallen ist, entspricht die Anordnung einer Auslagenerstattung der Billigkeit (247 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG). 7 Terno Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 13.11.2006 - AGH 17/05 (II 11) -
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