BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 24/08 vom 8. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er am 8. Juni 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge/Gegenvorstellung des Antragstellers vom 24. und 25. M344rz 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die vom Antragsteller mit Schrifts344tzen vom 24. und 25. M344rz 2009 er-hobenen "Einspr374che" richten sich gegen einen Beschluss des Senats, durch den im Verfahren 374ber die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die soforti-ge Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederzulassung ablehnen-den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zur374ckgewiesen wurde. Die Einspr374che wiederholen und vertiefen die zur Begr374ndung der Beschwerde vorgetragenen Gr374nde und erheben Bedenken gegen die m374ndliche Verhandlung. 1 Das als Anh366rungsr374ge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen weder 374bergangen, 2 - 3 - noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r verletzt. 334ber das Beschwerdevorbringen wurde aufgrund m374ndlicher Verhand-lung entschieden. Dass der Antragsteller an der Verhandlung nicht teilgenom-men hat, hinderte die Entscheidung nicht, weil er trotz ordnungsgem344337er La-dung unentschuldigt nicht erschienen ist. Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegr374ndet, weil das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, die angegriffene Se-natsentscheidung abzu344ndern. 3 Ganter Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 18/06 -
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