BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 24/08 vom 26. Januar 2009 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 26. Januar 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 14. Oktober 1974 geborene Antragsteller war in der Zeit von No-vember 2002 bis Oktober 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Schrei-ben vom 8. Oktober 2003 verzichtete er auf seine Zulassung. Im Jahr 2005 wurde er strafgerichtlich verurteilt. 1 - 3 - Am 1. Juli 2006 hat der Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechts-anwaltschaft beantragt. Mit Beschluss vom 27. September 2006 hat die An-tragsgegnerin den Antrag wegen Unw374rdigkeit (247 7 Nr. 5 BRAO) abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Be-schluss vom 25. Januar 2008 zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die soforti-ge Beschwerde des Antragstellers. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-doch in der Sache ohne Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht versagt worden. 3 1. Zu Recht hat die Antragsgegnerin angenommen, dass der Antragstel-ler als unw374rdig erscheint, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu374ben (247 7 Nr. 5 BRAO). Daran hat sich bis heute nichts ge344ndert. 4 a) Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 3. M344rz 2005, rechtskr344ftig seit dem 11. M344rz 2005, wegen Untreue (247 266 StGB) in f374nf F344llen, davon einmal in einem besonders schweren Fall, zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die auf drei Jahre festgesetzte Bew344hrungszeit endete am 11. M344rz 2008. 5 Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen fungierte der An-tragsteller als Treuh344nder f374r Kunden einer Firma, die Kraftfahrzeuge unter Lis-tenpreis 374ber das Internet vermittelte. Die Kunden, die den Kaufpreis bereits bei Bestellung zu entrichten hatten, schlossen jeweils auf Anregung der Firma zu ihrer Sicherheit mit dem Antragsteller einen Treuhandvertrag ab, wonach dieser 6 - 4 - erst nach Auslieferung des bestellten Fahrzeugs zur Weiterleitung des einge-zahlten Kaufpreises an den Verk344ufer berechtigt war. Entgegen der Treuhand-abrede 374berwies der Antragsteller in der Zeit vom 18. Dezember 2002 bis zum 3. April 2003 in f374nf F344llen Kundengelder in H366he von etwa 8.000 200 bis 85.000 200 an Dritte, wodurch den Treugebern ein Gesamtschaden in H366he von etwa 151.000 200 entstand. b) Strafgerichtliche Verurteilungen - namentlich solche wegen berufsbe-zogener Vorsatzdelikte, etwa Unterschlagung oder Untreue zu Lasten der Man-danten (BGH, Beschl. v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, BRAK-Mitt. 1988, 271; v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; v. 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; v. 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04; v. 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05, BRAK-Mitt. 2007, 77) - k366nnen die An-nahme rechtfertigen, der Berufsbewerber sei f374r den Anwaltsberuf nicht tragbar. Allerdings kann das Delikt durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umst344nde so sehr an Bedeutung verlieren, dass der Bewerber von dem An-waltsberuf nicht mehr ferngehalten werden darf. Hierbei muss das berechtigte Interesse des Bewerbers an einer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der 326ffentlichkeit an der Integrit344t des Anwaltsstandes und der Vermeidung einer Gef344hrdung der Rechtsuchenden. Wie viele Jahre zwischen einer die Unw374rdigkeit begr374ndenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen m374ssen, in dem eine (Wieder-)Zulassung rechtlich m366g-lich ist, l344sst sich nicht allgemein beantworten. In einem vergleichbaren Fall - Verurteilung wegen Untreue in sechs F344llen zu Lasten von Mandanten zu ei-ner Freiheitsstrafe von einem Jahr, auf drei Jahre zur Bew344hrung ausgesetzt - hat der Senat eine Wartezeit von acht Jahren f374r angemessen gehalten (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, aaO). Neben dem Zeitablauf kommt besondere Bedeutung der Frage zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten tadellos 7 - 5 - gef374hrt hat. Hat er sich zu seinem Fehlverhalten bekannt, insbesondere den angerichteten Schaden nach M366glichkeit wiedergutgemacht, und keine weiteren Verfehlungen begangen, schl344gt dies positiv zu Buche (BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2000 - AnwZ (B) 30/99, BRAK-Mitt. 2000, 194; v. 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306, 307). Die blo337e straffreie F374hrung nach einer Verurteilung darf nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers ber374cksichtigt werden, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand (BGH, Beschl. v. 1. M344rz 1993 - AnwZ (B) 49/92, BRAK-Mitt. 1993, 102; Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, BRAK-Mitt. 1995, 70; v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt 1996, 73; v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; v. 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. 247 7 Rdn. 40). Vielmehr muss das beanstandungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bew344hrungsfrist fortgesetzt worden sein (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, aaO). c) Diesen Ma337st344ben wird die angefochtene Entscheidung gerecht. 8 aa) Der Anwaltsgerichtshof hat zu Lasten des Antragstellers ber374cksich-tigt, dass die Straftaten berufsbezogen waren. Dagegen bringt die sofortige Be-schwerde mit ihrem Einwand, die Gesch344digten seien keine Mandanten des Antragstellers gewesen und dieser habe sie nicht rechtlich beraten, nichts Durchgreifendes vor. Der Antragsteller hat die Treuhandvertr344ge unter Hinweis auf seinen Beruf als Rechtsanwalt abgeschlossen, Schriftwechsel mit den Treugebern unter seinem anwaltlichen Briefkopf gef374hrt und die Treugeber ge-beten, Nachrichten an seine Kanzleiadresse zu senden. Er hat damit seine be-ruflichen Verh344ltnisse genutzt, um den Treugebern Seriosit344t und Zuverl344ssig-keit zu vermitteln. Eine Trennung zwischen seiner T344tigkeit als Rechtsanwalt und als Treuh344nder kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. 9 - 6 - bb) Der Antragsteller kann das Gewicht der strafrechtlichen Verurteilung auch nicht mit dem Hinweis mindern, dass er gegen das Urteil vom 3. M344rz 2005 mit Schreiben vom 3. Juli 2006 beim Amtsgericht K. Berufung einge-legt, Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Rechtsmittelfrist beantragt sowie einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angek374ndigt hat. Durch das Stellen dieser Antr344ge wird die Bestandskraft des strafgerichtlichen Urteils nicht in Zweifel gezogen. 10 cc) Schlie337lich vermag der Zeitablauf seit dem Ende der Bew344hrungszeit - allerdings hat der Antragsteller bisher nicht mitgeteilt, ob die Strafe inzwischen auch erlassen ist - noch nicht als ausreichende Dauer des Wohlverhaltens an-gesehen werden. In der Regel bedarf es eines l344ngeren Zeitraums nach Ablauf der strafrechtlichen Bew344hrungszeit, um zuverl344ssig beurteilen zu k366nnen, ob dem Antragsteller die Aufgabe, unabh344ngiger Berater und Vertreter der Recht-suchenden zu sein (247 3 BRAO), wieder anvertraut werden kann (Senat, Beschl. v. 1. M344rz 1993 Tz. 13, aaO bei einem Zeitraum von erst einem Jahr und f374nf Monaten seit dem Erlass der Freiheitsstrafe wegen Ablaufs der Bew344hrungs-zeit). Im vorliegenden Fall ist die Bew344hrungszeit erst seit etwa zehn Monaten verstrichen. 11 dd) Bei einer Gesamtabw344gung kann daher derzeit auch nach Auffas-sung des Senats noch nicht festgestellt werden, dass der Versagungsgrund des 247 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr besteht. 12 - 7 - 2. Dass der Antragsteller an der m374ndlichen Verhandlung nicht teilge-nommen hat, steht einer Entscheidung nicht entgegen, weil er sein Ausbleiben nicht entschuldigt hat. 13 Ganter Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 18/06 -
Full & Egal Universal Law Academy