BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 24/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Sch344fer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 18. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 30. Januar 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1968 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. August 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversi-cherung widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts- 1 - 3 - gerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerrufsgrund des 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung vor und ist auch nicht nachtr344glich weggefallen. 2 Gem344337 247 51 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaft-pflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufst344tigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren f374r Verm366genssch344den abzuschlie337en und die Versicherung w344hrend der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Gesch344ftsbetrieb befugten Versicherungsunter-nehmen zu den nach Ma337gabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes einge-reichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und den 374brigen in 247 51 BRAO aufgef374hrten Voraussetzungen entsprechen. 3 Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung noch im Zeitpunkt der Entscheidung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen. Seine Berufshaftpflichtversicherung bei der A. Versicherung AG endete am 21. Juli 2009, Versicherungsschutz bestand bereits seit dem 10. Oktober 2008 nicht mehr. Der Antragsteller hat weder belegt, dass das Versicherungsverh344lt-nis bei der A. Versicherung AG weiter bestehe, noch hat er ein Versiche-rungsverh344ltnis bei einer anderen Versicherung nachgewiesen. 4 - 4 - Nachdem beide Beteiligte auf m374ndliche Verhandlung verzichtet haben, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden. 5 Tolksdorf Roggenbuck Sch344fer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2010 - AGH 42/09 (II) -
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