BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 25/01 vom 27. September 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 27. September 2001 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. März 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) mit Beschluû vom 28. Mrz 2001 zurckgewiesen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 28. April 2001 zugestellt worden. Mit dem an den Senat fr Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof g e - richteten Schriftsatz vom 12. Mai 2001, der per Telekopie beim Bundesg e - richtshof am 14. Mai 2001 eingegangen ist, hat der Antragsteller sofortige B e - schwerde eingelegt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit dem am 25. Mai 2001 eingegangenen Schriftsatz vom 22. Mai 2001 hat der Antragsteller beim Anwaltsgerichtshof erneut sofortige Beschwerde erhoben und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versumung der Beschwerdefrist beantragt. II. 1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwe r - de versumt. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller am Samstag, dem 28. April 2001, zugestellt worden. Die Frist v on zwei Wochen, binnen der die sofortige Beschwerde schriftlich einzulegen war, ist somit am Montag, dem 14. Mai 2001, abgelaufen. Der an diesem Tag per Telekopie beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz hat diese Frist - 4 - nicht gewahrt, da nach § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO die sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof einzulegen ist. Die an dieses Gericht adressierte B e - schwerdeschrift vom 22. Mai 2001 ist dort erst am 25. Mai 2001, mithin ve r - sptet, eingegangen. 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegr ndet. Der Antragsteller hat angegeben, er habe bereits bei Fertigung der Beschwerdeschrift mit Anlagen festgestellt, daû die sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof einzulegen sei. Die entsprechende Vorschrift könne aber nur als "unnötige Förmelei" b e - trachtet werden, weil der Anwaltsgerichtshof zu einer Änderung seiner En t - scheidung nicht befugt sei. Es liegt auf der Hand, daû dieses Vorbringen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG). 3. Angesichts der Unzulssigkeit des Rechtsmittels kommt auch eine Wi e - derherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - der Antragsgegner hat im berwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vol l - ziehung der Widerrufsverfgung angeordnet - nicht in Betracht (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 6 BRAO). - 5 - 4. Die demnach unzulssige Beschwerde kann der Senat ohne mndliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Christian
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