BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 25/04 vom 15. Mai 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden in beiden Rechtsz374-gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben. Eine Erstattung au337ergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 16. Oktober 1996 bei dem Amtsgericht H. , dem Landgericht H. und dem Oberlandesgericht N. als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung vom 15. Februar 2002 verkaufte er sei-ne Kanzlei an seine Ehefrau, bei der er als Rechtsanwalt angestellt ist. 1 - 3 - Am 24. April 2002 er366ffnete das Amtsgericht H. das Ver-braucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers, in welchem dieser am 24. Mai 2002 auch Restschuldbefreiung beantragte. Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erh344lt, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserkl344rung vom 24. Mai 2002 den Obliegenheiten nach 247 295 InsO nachkommt und Gr374n-de f374r eine Versagung nach 247247 297, 298 InsO nicht vorliegen. 2 Mit Bescheid vom 18. Juli 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-richtshof mit Beschluss vom 23. Januar 2004 zur374ckgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 3 Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin ihre Wider-rufsverf374gung vom 18. Juli 2003 im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2004 (AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271) aufgehoben. Die Betei-ligten haben die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 4 II. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids hat sich die Haupt-sache erledigt. Bei der entsprechend 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zun344chst zu Recht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO versagt wurde und, auch unter Ber374cksichtigung der Bereitschaft des Antragstellers, seinen Anstellungsvertrag mit seiner Ehefrau anzupassen, 5 - 4 - erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch den Abschluss des Insolvenz-verfahrens unter Ank374ndigung der Restschuldbefreiung eine 304nderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. Deppert Basdorf Otten Schmidt-R344ntsch Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.01.2004 - 1 AGH 16/03 -
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