BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 25/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2006 wird zur374ckge-wiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verf374gung vom 26. April 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche 1 - 3 - Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 2 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichthof die Voraussetzungen eines Verm366-gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war unter anderem wegen Forderungen des Fi-nanzamts B. , des Gl344ubigers A. sowie einer Rechtsschutzversiche-rung 374ber rund 35.000, 22.500 sowie 340 200 jeweils mit der Abgabe von eides-stattlichen Versicherungen vom 15. M344rz 2006 beim Amtsgericht B. im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Verm366gens-verfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Au337er-dem wurden gegen den Antragsteller in den letzten Jahren zahlreiche Forde-rungen gerichtlich geltend gemacht und weitere Zwangsvollstreckungsma337-nahmen durchgef374hrt. b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierf374r unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht erf374llt. Zudem sind nach dem angefochtenen Beschluss weitere Zahlungsanforderun-gen und Vollstreckungsma337nahmen gegen den Antragsteller bekannt gewor-den. So wurde unter anderem im Juni 2006 eine Zwangssicherungshypothek 4 - 4 - 374ber rund 1.000 200 f374r die Stadt E. auf den Grundst374cksanteil des An-tragstellers eingetragen. Dessen Gesamtverbindlichkeiten belaufen sich nach der Forderungsliste der Antragsgegnerin auf etwa 267.000 200, was er in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat auch einger344umt hat. 5 c) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers, er nehme keine Fremdgelder ein, sondern sorge daf374r, dass die den Mandanten zustehenden Gelder unmit-telbar an diese gezahlt werden, gen374gt nicht. Eine solche "Eigenverpflichtung" ist nicht kontrollierbar (vgl. Feuerich/Weyland aaO 247 14 Rdn. 62 m.w.N.). Terno Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 56/06 -
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