BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 25/08 vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 15. Juni 2009 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren und im Verfah-ren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen au-337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 17. Januar 1995 im Bezirk der Antragsgeg-nerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. September 2005 wi-derrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwalts- 1 - 3 - gerichtshof zur374ckgewiesen. Mit Bescheid vom 8. April 2009 hat die Antrags-gegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Der Antragsteller hat keine Stellungnahme ab-gegeben. II. 1. Die Hauptsache ist nach Aufhebung des Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin erledigt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserkl344rung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senat, Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05, juris; Beschl. v. 11. Februar 2008, AnwZ (B) 120/05, juris). 2 2. In rechtsanaloger Anwendung der 247247 91a ZPO, 13a FGG ist danach nur noch durch Beschluss ohne m374ndliche Verhandlung 374ber die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverz374glich (dazu: Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, 3 - 4 - AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.) mit der Aufhebung des Widerrufsbe-scheids Rechnung getragen hat. Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Lohmann W374llrich Frey Hauger Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2007 - 2 AGH 23/05 -
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