BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 25/09 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 6. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufs-bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2008 und der sofor-tigen Beschwerde gegen die Zur374ckweisung des Antrags auf ge-richtliche Entscheidung wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit Mai 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 10. Januar 2008 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls und ordnete mit wei-terem Bescheid vom 21. Februar 2008 die sofortige Vollziehung der Widerrufs-verf374gung an. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat die Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Widerrufsverf374gung mit Beschluss vom 20. Juni 2008 und hin-sichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs mit Beschluss vom 21. November 2008 zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde zun344chst 2 - 3 - gegen den Beschluss vom 20. Juni 2008 (AnwZ (B) 106/08) und sodann gegen den Beschluss vom 21. November 2008 (AnwZ (B) 25/09) eingelegt. II. 3 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 21. November 2008, mit dem der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Widerrufsverf374gung gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung zur374ck-gewiesen hat, ist im Beschwerdeverfahren als erneuter Antrag gem344337 247 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auszu-legen. Dieser Antrag ist zul344ssig, weil der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den die Widerrufsverf374gung vom 10. Januar 2008 best344tigenden Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 20. Juni 2008 eingelegt hat (AnwZ (B) 106/08). Er ist jedoch nicht begr374ndet. 1. Gegen die Zur374ckweisung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den Anwaltsgerichtshof ist die sofortige Be-schwerde zwar nicht gegeben, weil die Entscheidung nach 247 16 Abs. 6 Satz 6 Halbs. 1 BRAO unanfechtbar ist. Das schlie337t aber nach 247 16 Abs. 6 Satz 6 Halbs. 2 BRAO einen erneuten Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben-den Wirkung nicht aus, der nach 247 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO an den Bundesge-richtshof zu richten ist, wenn - wie hier - in der Hauptsache sofortige Beschwer-de eingelegt worden ist. Als ein solcher Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 21. November 2008 auszulegen. 4 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. 5 - 4 - Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf nach 247 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO nur angeordnet werden, wenn sie im 374berwiegenden 366ffentlichen Interesse zu schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendiger Ab-wehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter geboten ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 19. Juni 1998 - AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998, 235; Senatsbeschl374sse vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 29/06 und 4. M344rz 2009 - AnwZ (B) 78/08, jeweils juris). Diese Voraussetzungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor; daran hat sich seitdem nichts ge344ndert. 6 a) Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r, dass die sofortige Be-schwerde des Antragstellers gegen den die Widerrufsverf374gung best344tigenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 20. Juni 2008 zur374ckgewiesen und die Widerrufsverf374gung damit Bestandskraft erlangen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. Juni 2008 zutreffend dargelegt, dass die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht widerrufen hat, weil der Antragsteller in Verm366gensverfall geraten war, und dass sich an den finanziellen Verh344ltnissen des Antragstellers zwischen-zeitlich nichts ge344ndert hat. Dagegen bringt der Antragsteller nichts vor. Er hat seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenso we-nig begr374ndet wie seine sofortige Beschwerde im Beschwerdeverfahren 374ber die Widerrufsverf374gung (AnwZ (B) 106/08). 7 b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war und ist auch im 374ber-wiegenden 366ffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren f374r die Recht-suchenden geboten. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 21. Februar 2008 374ber die Anordnung des Sofortvollzugs die konkrete Bef374rch-tung, dass Fremdgelder von Mandanten des Antragstellers gef344hrdet sind, mit Recht aus den gegen den Antragsteller anh344ngigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Untreue, Unterschlagung und Vorenthaltung von 8 - 5 - Sozialversicherungsbeitr344gen abgeleitet. Der Anwaltsgerichtshof hat sich dieser Beurteilung mit Recht angeschlossen und zutreffend ausgef374hrt, dass sich die-se Gefahr beim Antragsteller aufgrund seiner angespannten Verm366genslage bereits mehrfach konkretisiert hat, und zwar bei den in der Forderungsaufstel-lung der Antragsgegnerin aufgef374hrten F344llen Nr. 2, 3, 6, 11 und 16. Auch da-gegen bringt der Antragsteller nichts vor. Ganter Ernemann Frellesen Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 AGH 33/08 -
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