BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 26/03 vom12. Januar 2004in dem VerfahrenwegenWiderrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowiedie Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Freynach mündlicher Verhandlung am 12. Januar 2004 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Baden-Württemberg vom11. März 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und derAntragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe: I.Der Antragsteller wurde am 28. August 1975 zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom11. März 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. - 3 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in derSache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-nen Verfügung erfüllt.a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nichtordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt indas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)eingetragen ist. Der Antragsteller wurde vor Erlaß der Widerrufsverfügung mitsechs Haftbefehlen, die am 29. November und 12. Dezember 2001 erlassenworden waren, in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts P. einge-tragen. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat derAntragsteller nicht widerlegt. Er hat im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, daßgegen ihn die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen in Höhe vonca. 767.000 nr! "#$%&'(! )h-kommen konnte.b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan- - 4 -walts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat,wofür die gegen den Antragsteller erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe (vgl. dieAnklageschrift der Staatsanwaltschaft K. , Zweigstelle P. , vom2. Juli 2003, Az.: 81 Js 6836/03, und die Strafanzeige der S. AG, M. , gemäß Schreiben ihres Bevollmächtigten Dr. S. vom 2. Oktober2003) sprechen könnten, bedarf im Rahmen des Widerrufsgrundes nach § 14Abs. 2 Nr. 7 BRAO keiner Beurteilung, weil die Gefährdung der Interessen derRechtsuchenden nach dieser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfallindiziert wird.2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichenVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; BGHZ 84, 149), liegt nachden zutreffenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht vor. Das Be-schwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstellernicht dargetan. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch imBeschwerdeverfahren hat es der Antragsteller - trotz entsprechender gerichtli-cher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darle-gung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, nament-lich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nachweise zu belegenden -Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, über erfolgte und fürdie Zukunft vereinbarte Tilgung und über laufende Einkünfte (st.Rspr., zuletztBGH, Beschluß vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 65/02).Gegen den Antragsteller wurden zudem am 27. August 2002 drei weitereHaftbefehle gemäß § 807 ZPO erlassen. Der Antragsteller hat am20. November 2002 die eidesstattliche Versicherung in den von sieben Gläubi-gern betriebenen Vollstreckungsverfahren abgegeben. Die darauf beruhenden - 5 -Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen fort, so daß der Vermögens-verfall des Antragstellers weiterhin gesetzlich vermutet wird. Diese Vermutunghat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet.Nach dem Vorbringen des Antragstellers betragen dessen Verbindlich-keiten (einschließlich der Nebenforderungen) gegenüber der Sparkasse C. zur Zeit 852.217,14 *+-,/."00- 12! 4365n7&48,7! 9;:2=?* März2003 bereit erklärt, das von ihr betriebene Zwangsversteigerungsverfahren indas Anwesen L. -Straße 26b in P. für längstens fünf Monateeinzustellen. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, daß er die von derSparkasse ihm dafür auferlegten Bedingungen erfüllt hat. Davon abgesehen istder Zeitraum für den vorübergehenden Vollstreckungsaufschub mittlerweile ab-gelaufen. Der Antragsteller hat ebenfalls nicht dargelegt, daß mit der Sparkasseim Anschluß an den nach der Vereinbarung beendeten Vollstreckungsaufschubeine neue Regelung über die Schuldentilgung getroffen worden wäre. Dies er-gibt sich jedenfalls nicht aus der Forderungsaufstellung der Sparkasse in ihremSchreiben vom 21. November 2003 nebst Anlagen. In dem Schreiben macht dieSparkasse nach Abzug der Beträge von 42.562,50 rA@B*?C1?ED=C rGFe-bensversicherungen des Antragstellers noch eine Gesamtforderung von784.822,63 HIn*J+K
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