BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 26/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Professor Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanw344ltin Kappelhoff nach m374ndlicher Verhandlung am 30. Januar 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Der 1957 geborene Antragsteller ist seit 1991 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht D. und dem Landgericht A. zugelassen. Mit Verf374gung vom 20. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 Die Voraussetzungen f374r einen Widerruf wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung vor. Der An-tragsteller hat am 8. Juli 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Damit war die Vermutung des Verm366gensverfalls gegeben. Dieser wird von dem Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Insbesondere bestehen Ver-bindlichkeiten gegen374ber dem Versorgungswerk in H366he von ca. 99.000 200. Der Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des An-tragstellers ist durch Beschluss des Amtsgerichts A. vom 20. Januar 2005 abgewiesen worden. 3 Dass der Widerrufsgrund nachtr344glich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hofft zwar auf eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344lt-nisse durch den geplanten Verkauf des elterlichen Hauses. Dass dieser inzwi-schen erfolgt oder auch nur ein Kaufinteressent gefunden worden ist, hat er bisher nicht vorgetragen. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Verm366gensver-falls kann danach zum gegenw344rtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. 4 Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall hier ausnahmsweise nicht gef344hrdet sind, sind nicht gegeben. Dass der Antragsteller bisher beanstandungsfrei gearbeitet hat und 5 - wie er vortr344gt - 374berwiegend nicht verm366gensrelevante Mandate bearbeitet, ist nicht geeignet, diese Gef344hrdung weitgehend auszuschlie337en. Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-R344ntsch - 4 - Salditt Wosgien Kappelhoff Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 94/04 -
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