BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 26/06 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2005 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit Verf374gung vom 19. Februar 2004 wegen Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluss, der dem Antragsteller am Montag, den 10. Januar 2006 zugestellt worden ist, zur374ckge-wiesen. Die zweiw366chige Beschwerdefrist des 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO hat der Antragsteller mit der am Freitag, den 27. Januar 2006, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde vers344umt. 1 - 3 - Der Senat kann das daher unzul344ssige Rechtsmittel ohne m374ndliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). 2 Terno Basdorf Otten Schmidt-R344ntsch Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2005 - 1 ZU 27/04 -
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