BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 26/08 vom 22. Juli 2008 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Prof. Dr. St374er am 22. Juli 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war seit Dezember 2006 Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. August 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. 2 3 W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Mai 2008 nochmals widerrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Die Antragstellerin hat das Verfahren f374r erledigt erkl344rt, die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserkl344rung angeschlossen. II. 334ber die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-ten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisheri-gen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. 4 Ganter Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Hauger W374llrich St374er Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 22/07 -
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