BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 26/09 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann, die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 26. September 2008 und der Widerrufsbe-scheid der Antragsgegnerin vom 26. M344rz 2008 aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Auslagen werden nicht er-stattet. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 8. August 1990 im Bezirk der Antragsgeg-nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er unterhielt seine Kanzlei zun344chst unter der Anschrift "T weg 5, H. ". Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 teilte er der Antragsgegnerin einen "Anschriftenwechsel" mit. Die neue Anschrift 1 - 3 - laute: "A. Pf344dchen 7, H. ". Nach Hinweisen auf eine Aufgabe der Kanzlei forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 15. und 30. Januar 2008 auf, seine neue Kanzleianschrift mitzuteilen. Das ver-anlasste den Antragsteller zu der telefonischen Mitteilung, er sei unter der Kanzleianschrift "A. Pf344dchen 7, H. " erreichbar. Danach veran-lasste Postzustellungen lie337en sich jedoch nicht durchf374hren. Mit Bescheid vom 26. M344rz 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen unerlaubter Aufgabe der Kanzlei widerrufen. Den An-trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er die Aufhebung dieses Widerrufs erreichen m366chte. Die Antragsgegnerin be-antragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 2 Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit Bescheid vom 22. August 2007 wegen Verm366gensverfalls und vom 7. November 2008 wegen Fortfalls der Berufshaftpflichtversicherung wider-rufen. Beide Bescheide sind Gegenstand von Antr344gen auf gerichtliche Ent-scheidung, 374ber die noch nicht rechtskr344ftig entschieden worden ist. 3 II. Das Rechtsmittel ist begr374ndet. 4 1. Nach 247 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO kann die Rechtsanwaltskammer die Zu-lassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn dieser seine Kanzlei aufgibt, ohne von der Kanzleipflicht nach 247 27 Abs. 1 BRAO be-freit zu sein. Eine Aufgabe der Kanzlei liegt nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt einzelne mit der Pflicht zur Einrichtung einer Kanzlei nach 247 27 5 - 4 - Abs. 1 BRAO verbundene Verpflichtungen, etwa die Pflicht zur Mitteilung einer neuen Kanzleianschrift, verletzt. Seine Kanzlei gibt der Rechtsanwalt vielmehr erst, aber auch schon dann auf, wenn er den Mindestanforderungen an die Ein-richtung einer Kanzlei nicht mehr gen374gt (Senat, Beschl. v. 27. Juni 1983, AnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190; Beschl. v. 3. Oktober 1983, AnwZ (B) 17/83, BRAK-Mitt. 1984, 36; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 33/93, unver366ff.; Beschl. v. 2. Dezember 2004, AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420) und damit f374r das rechtsuchende Publikum nicht mehr erreichbar ist (Senat, Beschl. v. 13. September 1993, aaO). Zu diesen Mindestanforderun-gen geh366ren organisatorische Ma337nahmen, um der 326ffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte R344ume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschlu337 unterhal-ten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxis-r344umen f374r anwaltliche Dienste zur Verf374gung stehen (st. Rspr.; Senat, BGHZ 38, 6, 11; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 33/93; Beschl. v. 25. No-vember 2002, AnwZ (B) 7/02, juris; Beschl. v. 2. Dezember 2004, AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 27 Rdn. 6 m.w.N.). 2. Dass der Antragsteller diesen Mindestanforderungen nicht mehr ge-n374gt, ist nicht festzustellen. 6 a) Die Antragsgegnerin leitet den Fortfall der Mindestvoraussetzungen daraus ab, dass Zustellungen unter der Anschrift "A. Pf344dchen 7, H. " nicht durchf374hrbar (gewesen) seien. Das wird zwar durch den Unzustell-barkeitsvermerk vom 27. Februar 2008 auf einer Sendung der Antragsgegnerin an diese Anschrift belegt. F374r das Fehlen einer Kanzlei unter dieser Anschrift spricht auch der Umstand, dass der Postzusteller auf der Urkunde 374ber die Zu- 7 - 5 - stellung der Ladung des Antragstellers zu dem Termin vor dem Senat eine Ein-legung der Sendung in den Briefkasten der "Wohnung" vermerkt hat. b) Zweifelhaft ist aber schon, ob sich eine Aufgabe der Kanzlei darauf st374tzen l344sst, dass der Antragsteller den Aufforderungen der Antragsgegnerin nicht Folge geleistet hat. Der Antragsteller ist zwar nach 247 36a Abs. 2 Satz 1 BRAO verpflichtet, an der Sachaufkl344rung mitzuwirken. Seine fehlende Mitwir-kung f374hrt auch dazu, dass ihm ein beantragter Rechtsvorteil zu versagen w344re, wenn sich der Sachverhalt nicht hinreichend aufkl344ren l344sst. Hier geht es aber nicht um einen Rechtsvorteil, sondern um den Rechtsnachteil des Widerrufs der Zulassung, dessen Voraussetzungen die Antragsgegnerin positiv festzustellen muss. 8 c) Diese positive Feststellung war bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht m366glich. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt zwar unter der An-schrift "A. Pf344dchen 7, H. " nicht erreichbar. Damit steht aber nicht zugleich fest, dass der Antragsteller seine Kanzlei in dem oben beschrie-benen Sinne aufgegeben hat. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller n344m-lich unter der Anschrift "T weg 5, H. " erfolgreich Schriftst374cke zustellen lassen. Sie bezeichnet diese Anschrift zwar als seine Privatanschrift und hatte nach dem Schreiben des Antragstellers vom 16. Oktober 2007 auch einen An-haltspunkt f374r diese Annahme. Der Antragsteller hatte aber schon in diesem Schreiben mitgeteilt, der Postzugang unter dieser bisher als Kanzleianschrift dienenden Anschrift bleibe weiterhin m366glich. Die Antragsgegnerin hatte im Zeitpunkt des Widerrufs zudem eindeutige Hinweise darauf, dass der An-tragsteller seine Absicht, die Kanzleianschrift zu ver344ndern, nicht verwirklicht haben k366nnte. Zu diesem Zeitpunkt war bei dem Anwaltsgerichtshof der Antrag auf gerichtliche Entscheidung anh344ngig, die der Antragsteller gegen den Wider-rufsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2007 beantragt hatte. In die- 9 - 6 - sem bei dem Senat unter dem Aktenzeichen AnwZ (B) 71/08 anh344ngigen Ver-fahren ist auch nach dem 16. Oktober 2007 weiterhin die fr374here Kanzleian-schrift des Antragstellers verwandt worden. Zustellungen an den Antragsteller sind unter dieser Anschrift ordnungsgem344337 erfolgt. F374r seine Beschwerdeschrift an den Anwaltsgerichtshof vom 24. Februar 2008 in dieser Sache hat der An-tragsteller einen Briefbogen verwandt, der seine fr374here als aktuelle Kanzleian-schrift ausweist. Das war der Antragsgegnerin auch vor Erlass des Widerrufs-bescheids vom 26. M344rz 2008 bekannt, weil sie auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers in jenem Verfahren mit einem Schriftsatz vom 18. M344rz 2008 erwidert hat. Der (erst im April 2008 zur Gesch344ftsstelle gelangte) Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 25. Januar 2008 in dieser Sache weist als An-schrift ebenfalls diese Anschrift aus und ist dem Antragsteller dort am 30. Juni 2008 ohne Schwierigkeiten zugestellt worden. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller zwar einen Briefbogen mit der neuen Kanzleianschrift ver-wandt, aber seine alte Kanzleianschrift angeben, unter der der Schriftverkehr mit ihm auch gef374hrt wurde. Das spricht daf374r, dass der Antragsteller trotz der gegenteiligen telefonischen Mitteilung seine Kanzlei gar nicht verlegt hat, son-dern weiterhin unter der alten Anschrift betreibt. Feststellungen vor Ort hat die Beschwerdegegnerin offenbar nicht getroffen. 3. Der Senat konnte m374ndlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der Antragsteller ordnungsgem344337 geladen war und seine Abwesenheit nicht hinreichend entschuldigt hat. 10 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 201 Abs. 2, 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 13a Abs. 1 FGG. Anlass, der Antragsgegnerin abweichend von der 11 - 7 - gesetzlichen Regel die Erstattung der au337ergerichtlichen Auslagen des An-tragstellers aufzugeben, besteht nicht. Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 26.09.2008 - 1 AGH 54/08 -
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