BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 26/10 vom 12. Mai 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann , den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger a m 12. Mai 201 1 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2011 wird auf Kosten der Antragstel lerin als unzulässig verworfen . Gründe: Mit Bescheid vom 19. November 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Verm ö gensverfalls . Deren Antrag auf gerichtliche Entsche i dung ist erfolglos geblieben . Mit Beschluss v om 21. März 2011 hat der Bundesgerichtshof die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Der Beschluss ist am 16. April 2011 zugestellt worden. Bereits mit Schriftsatz vom 8. April 2011 hat die Ant ragstellerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gerügt und beanstandet, dass der Bundesgerichtshof ihren Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2011 abgelehnt hat. Der Antrag ist unzulässig. Die Ablehnung eines ( be gründeten ) Antrags auf Terminsverlegung kann den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör 1 2 - 3 - (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen. Voraussetzung ist jedoch , dass der Partei dadur ch die Möglichkeit genommen worden ist , zur Sache vor zu tragen. Der Schriftsatz vom 8 . April 2011 lässt nicht erkennen , an welchem Sachvortrag die Antragstellerin du rch die abgele hnte Terminsverlegung gehindert worden s ein soll. Einen Grund, der eine Terminsverlegung gerechtfertigt hätte, hat die Antragstellerin im Übrigen nach wie vor wed er dargelegt noch glaubhaft gemacht , nachdem aus der Fax - Kennung ihres Schreibens vom 21. März 2011 ersichtlich ist, dass sie am Terminstag - wieder - vor Ort war. Kessal - Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidu ng vom 03.03.2010 - 1 AGH 1/09 -
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